Mietvertrag prüfen
Fragestellung
Bitte um Prüfung es angehängten Mietvertrags (wir sind die voraussichtlichen Mieter). Insbesondere würden wir gerne einen Hinweis enthalten sehen, dass der Vermieter nach derzeitigem Ermessen keinen Eigenbedarf anmelden wird.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Anna Lenort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Der von Ihnen vorgelegte Mietvertrag ist ein Standardmietvertrag. Es sind grundsätzlich nur die rechtlichen Grundlage festgehalten und wiedergegeben worden; wesentliche Abweichungen, die für Sie als Mieter einen Nachteil begründen würden, sind nicht ersichtlich.
Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Selbstverständlich laufen Sie hier Gefahr, dass der Vermieter den Eigenbedarf tatsächlich anmeldet.
Diese Gefahr werden Sie wohl nicht vollständig ausschließen können. Sie können jedoch versuchen eine weitere Abrede mit dem Vermieter zu treffen, nach der er für eine bestimmte Zeit auf sein Recht zur Kündigung wegen Eigennutzung, verzichtet.
Hier könnte ich mir z.B. die folgende Klausel vorstellen: Unter § 2 die Nr 1a) einzufügen; der Vermieter verzichtet ausdürcklich auf die Ausübung seines Rechtes zur Kündigung wegen Eigenbedarfs für einen Zeitraum von 2 (5) Jahren seit dem Beginn des Mietverhälznisses."
Ich glaube zwar nicht, dass der Vermieter einen Verzicht auf 5 Jahre unterschreiben würde, aber Sie könnten es versuchen.
Hinsichtlich der Betriebskosten ist zu sagen, dass hier die Betriebskostenabrechnung in den Vertrag aufgenommen wurde, so dass auf Sie auch alle - bei Ihnen anfallenden Betriebskosten - umgelegt werden. Insoweit ergeben sich hier jedoch keine Schwierigkeiten mit dem Umlageschlüssel, da Sie das Haus alleine mieten und alle Betriebskosten auch selbst verursachen.
§ 5 Die Mieterhöhungen werden auch entsprechend der gesetzlichen Lage durchgeführt.
§ 7 sofern Sie und Ihre Ehefrau/Lebensgefährtin den Vertrag beide unterschreiben, haften Sie jeweils auch beide, das heißt, dass der Vermieter entweder Sie oder Ihre Ehefrau/Lebensgefährtin für etwaige Schäden in Anspruch nehmen kann.
In § 14 werden Sie aufgefordert, eine Haftpflicht- und eine Hausratversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
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