Mietvertrag prüfen - Kündigung bereits erfolgt
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben unseren aktuellen Mietvertrag gekündigt um in eine größere Wohnung zu ziehen.
Nun stellen sich, kurz vor dem Auszug, natürlich die klassischen Fragen:
- sind die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag gültig bzw. welche Schönheitsreparaturen müssen wir wirklich vornehmen?
- darf der Vermieter ausschließlich selbst einen Malerfachbetrieb vorschlagen bzw. sich wünschen, oder können wir auch selbst einen Malerfachbetrieb auswählen?
- dürfen wir selbst streichen, falls wir überhaupt streichen müssen?
- im Kündigungsschreiben erwähnt die Hausverwaltung noch mal explizit, dass wir die Wände und Decken "weiß" streichen müssen. Ist das gültig?
Generell wünsche ich mir bitte eine genaue Erläuterung des Mietvertrages, mit evtl. Punkten, die uns als Mieter benachteiligen. Gerne möchte ich natürlich auch wissen, welche Pflichten wir evtl. durch diesen Mietvertrag haben.
Besten Dank für eine detaillierte Antwort!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
in § 9 sind zwar keine sogenannte starre Fristen aufgeführt, da durch den Zusatz "im Allgemeinen" und der Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung der Rechtsprechung zu den Fristen Genüge getan worden ist.
ABER Sie werden trotzdem keine Schönheitsreparaturen ausführen müssen, da andere Klauseln unwiksam sind was zur Folge hat, dass Sie bei einem Auszug keine Schönheitsreparaturen vornehmen oder sich an deren Kosten beteiligen müssen.
Die unwirksamen Klauseln sind:
Farbwahl weiß
Mieter müssen bunt gestrichene Wände vor Rückgabe einer Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben streichen. Während der Mietzeit dürfen Mieter selbst bestimmen, in welchen Farben die Wände gestrichen werden - bei Rückgabe der Wohnung müsse er sie jedoch wieder in einer Farbe streichen, "die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist", woebei Weiß eben nicht vorgeschriben werden darf (BGH, Az.: VIII ZR 416/12).
Diese Farb"wahl" ist also unzulässig.
Fachbetrieb
Auch diese Klausel ist unzulässig (BGH, Az.: VIII ZR 285/12), da dem Mieter immer das Recht verbleiben muss, entweder selbst (fachGERECHT) zu malen oder zumindest selbst einen Kostenvoranschlag einzuholen.
Genau das wird hier aber verwehrt, so dass die Klausel unwirksam ist.
Dieses führt dazu, dass der gesamte § 9 unwirksam ist, also keine Schönheitsreparaturen ausgeführt werden müssen - besenrein räumen reicht dann.
Nun kommt das berühmte Aber:
Das betrifft nur Schönheitsreparaturen, also die "normale" Abnutzung.
Sind Mietsachen beschädigt (z.B. Kratzer in der Tür, Rotweinfecken oder Brandlöcher, extreme Farben), muss repariert werden, was bei grellen Farben dann nur durch einen hellen, neutarlen Anstrich oder Neutapezierung möglich ist.
Sie müssen also unterscheiden, was normale Abnutzung ist (die Sie nicht ersetzen müssen, trotz § 9, da der unwirksam ist) oder Beschädigungen, die über die normale Abnutzung hinausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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vielen Dank für die sehr rasche Antwort!
Ich hätte hierzu nun aber noch die ein oder andere Frage:
- wer entscheidet denn, was "normale" Abnutzung ist und was nicht? Wir haben zwar, m.E. keinerlei Abnutzungen, die über die normale Abnutzung hinausgehen in der Wohnung, aber ich denke, dass im Streitfall hier der Vermieter sehr unangenehm werden kann.
- wenn wir die Wohnung besenrein verlassen, und der Vermieter aber darauf beharrt, dass wir die Wohnung streichen (lassen), kann er im "schlimmsten" Fall die Kaution einbehalten und wir müssen letztlich einen Rechtsstreit eingehen oder?
Besten Dank noch mal für Ihre Unterstützung und Antwort!!
kein Problem, dafür gibt es die Nachfragefunktion ja.
Letztlich entscheidet immer ein Richter, was noch normale Abnutzung ist.
Alles, was zum gewöhnlichen Gebrauch gehört, ware vertragsgemäße, normale Abnutzung, wie z.B.
Abdrücke auf Teppick oder Laminat durch Möbel, da der Mieter das nicht vermeiden kann.
Wird aber z.B. Parkett durch Pfennigabsätze beschädigt, sagt die Rechtsprechung, dass das zu vermeiden gewesen wäre.
Sie sehen also, es sit nicht verbindlich vorherzusagen, wie ggfs. ein Richter in Ihrem Fall reagiert.
Wichtig ist, alles zu fotografieren und Zeugen bei der Rückgabe zu haben.
Richtig: Wenn der Vermieter auf seinen fehlerhaften Standpunkt besteht und die Kaution einbehält, müssen Sie klagen. Einen anderen Weg gibt es dann nicht.
Sie könnten zwar alles unter Vorbehalt streichen und renovieren und dann die Renovierungskosten zurück verlangen, hätten dann aber Beweisschwierigkeiten, so dass das nicht zu empfehlen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg