Mietvertrag Fotokopierer ohne explizite Angabe des Mietbeginns
Fragestellung
Guten Abend Herr Schröter,
wir haben folgende Fragestellung:
Wir haben eine Kopiervereinbarung (Mietvertrag) über 12 Monate mit einem Kunden abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn dieser nicht rechtzeitig gekündigt wird. Wir haben es bei Auslieferung versäumt, unter Punkt 1 des Vertrags den Beginn einzutragen. Der Kunde hat allerdings den Vertrag, Rechnung und Lieferschein mit Datum rechtsverbindlich unterschrieben (siehe Anlage). Der Vertrag ist bereits mehrfach in die Verlängerung gegangen und der Kunde hat den Vertrag immer einwandfrei bedient.
Der Kunde sieht nun den Vertrag mit Hinweis auf das fehlende Datum als unbefristet an und hat den Vertrag zum Folgemonat gekündigt. Wir sind der Meinung, dass der Vertrag noch 07/2017 läuft und haben den Kunden auf Zahlung der noch offenen Raten verklagt (Maschine stand in einem Baucontainer und wird vom Kunden nicht mehr benötigt).
Wie sehen Sie die Rechtslage bezüglich des fehlenden Datum unter Punkt 1 des Mietvertrags? Wir benötigen bis 02.02.2017 18.00 Uhr eine kurze Stellungnahme mit Hinweis auf die entsprechenden Paragraphen, um am 03.02.2017 vor Gericht die richtigen Argumente vorbringen zu können.
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen und verbleibe
mit den besten Grüßen aus Langenfeld
M. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte:
1. Der Mietvertrag über den Kopierer ist mit Unterzeichnung des Vertrages am 17.07. abeschlossen worden. Es handelt sich hier nach § 145 BGB um zwie mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen.
2. Der Vertragsbeginn wurde nicht ausdrücklich geregelt, so dass als Vertragsbeginn das Datum der Unterzeichnung des Mietvertrages anzusehen ist, hier der 17.07. Hiervon abweichend kann ein technischer Vertragsbeginn sein, der erst mit Übergabe des Mietobjektes erfolgt. Erst dann besteht auch die Zahlungspflicht des Mieters.
Im Wege der erhgänzenden Vertragsauslegung ist danach der Vertragsbeginn der 19.07. da mit Übergabe die wechselnden Leistungspflichten erfüllt werden bzw. die Zahlungspflicht entsteht.
Der BGH hatte in einer Entscheidung, bei der es um den Vertragsbeginn eines Versicherungsvertrages ging, folgendess ausgeführt:
"Somit ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Art von rechtsgeschäftlichem Erfolg die Klägerin - für die Beklagte erkennbar - von dem von ihr im konkreten Einzelfall angegebenen Zeitpunkt ab erreichen wollte. Soweit aber eine individuelle Willenserklärung vorliegt, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGHZ 36, 30, 33 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]; 47, 75, 78 [BGH 03.02.1967 - VI ZR 114/65]; BGH Urteil vom 18. März 1975 - VI ZR 288/73 - LM BGB § 133 (D) Nr. 7) auszulegen."
Bundesgerichtshof, Urt. v. 16.06.1982, Az.: IVa ZR 270/80
3. Im Ergebnis ist der Vertragsbeginn mangels ausdrücklicher Regelung im Vertrag der 19.07, so dass der Vertrag am 18.07.2017 endet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
M. Schröter
Rechtsanwalt
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