Mietrechte bei Schimmelbefall
Fragestellung
Liebe Experten,
Ich bin vor ca. 4 Monaten in eine neue Wohnung gezogen und habe seit ca. 2 1/2 Monaten mit Schimmel in der Wohnung zu kämpfen. Ich hatte bisher eigentlich nie Probleme mit Schimmel in Wohnungen und das hier ist mir alles neu. Zunächst war es nur an den Fenstern und ich habe es selbst behandelt. Als ich jetzt jedoch von meinem Urlaub zurück kam, war eine komplette Wand in meinem Schlafzimmer mit schwarzen Schimmel befalllen.
Mein Mieter meint ich solle mich selbst darum kümmern (was ich nun auch getan habe) - da ich jedoch regelmäßig lüfte und es nicht gerade angenehm ist in einem Schimmelbefallenen Schlafzimmer zu schlafen, möchte ich gerne wissen was meine Rechte bzgl. des Vermieters sind, damit ich das nächste Mal besser reagieren kann. Muss er sich darum kümmern den Schimmel zu entfernen und trägt selbst die Kosten?
Besten Dank im Voraus für eine kompetente Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Der von Ihnen geschilderte Schimmelbefall stellt einen Mietmangel im Sinne des § 536 BGB dar, zu dessen Beseitigung der Vermieter verpflichtet ist, sofern der Mangel nicht vom Mieter, also von Ihnen, verursacht wurde.
Lüften und Heizen Sie also ordnungsgemäß, können Sie vom Vermieter die Beseitigung des Schimmelbefalls und seiner Ursachen verlangen und müssen sich nicht darauf verweisen lassen, den Schimmel selbst zu beseitigen. Zudem steht Ihnen das Recht zu, bei Schimmelbefall die Miete in angemessenem Umfang zu mindern. Die Minderungsquote hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab und müsste konkret geprüft werden. Können Sie das Schlafzimmer wegen Schimmel aber nicht mehr nutzen, weil der Geruch stört und der Schimmel gesundheitsschädlich ist, kommt durchaus eine Minderung von 25% bis 30% (im Monat) in Betracht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen und stehe für etwaige Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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