Mietrecht?
Fragestellung
Hallo,
mein Vater ist im Dezember im Alter von 82 Jahren verstorben, meine Schwester und ich sind die alleinigen Erben. Unsere Mutter ist früh verstorben.
Er besitz ein kleines Haus im Hunsrück das wir geerbt haben. Das Haus hat er Ende der 90er gekauft. Mit in das Haus eingezogen ist eine ehemalige Angestellte, die in den 80ern die Lebensgefährtin meines Vaters war. Sie hat nie einen Mietvertrag erhalten, und hat auch nur einen ganz geringen Anteil zu den anfallenden Nebenkosten beigetragen.
Im Laufe der letzten 10 Jahre haben Sie sich total entzweit, und lebten nur noch nebeneinander als Zweckgemeinschaft. Mein Vater, ein Mann von großer Moral, brachte es aber nicht über sich Sie aus dem Haus zu, ja zu werfen. Sie ist wirklich eine unangenehme grantige böse Person, mit der wir überhaupt keinen Kontakt wünschen.
Nun die Frage, wir möchten das Haus unbedingt veräußern, was müssen wir tun damit diese Dame das Haus unseres Vaters verlässt, und sich eine andere Wohnung sucht.
Mit der Bitte um Ihre Hilfe,
und einem freundlichen Gruß
Kerstin
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn diese Person keine Mietzahlungen leistet, ist das Mietrecht anwendbar. Das bedeutet, dass sie lediglich eine Nutzungserlaubnis hat, die jederzeit aufgehoben werden kann. Dementsprechend können und sollten Sie die Frau auffordern, das Haus zu räumen.
Daher empfehle ich, der Person mitzuteilen, dass deren Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde und ihr eine Frist von einem Monat zum Räumen des Hauses zu setzen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Mietrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Vielen Dank
was tun wir aber wenn Sie das Haus nicht verlassen will?
Im Voraus besten Dank nochmals für Ihre Mühe
Kerstin
dann müssen Sie eine sogenannte Räumungsklage erheben. Das ist aber etwas komplizierter, deswegen empfehle ich dringend, bereits von Anfang an einen Anwalt einzuschalten, um Fehler und Mißverständnisse zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt