Mietrecht
Fragestellung
Guten Tag Frau Heck,
Ich bin Klaus Labuttis und besitze ein kleines Einfamilienhaus in Mannheim. Das Haus ist seit 2001 an ein Ehepaar vermietet und beide Ehepartner sind in dem Mietvertrag genannt und beide haben unterschrieben.
Das Ehepaar will sich jetzt scheiden lassen und die Frau hat den Mietvertrag einseitig zum 31.07.2017 gekündigt. Der Mann will weiterhin in dem Haus wohnen bleiben.
Der Mann hat vor kurzem einen Selbstmordversuch begangen und ist seitdem schwerbehindert (rechter Arm unbeweglich). Er gibt an, die Miete von EUR 600 durch Wohngeld bezahlen zu können.
Meine Frage:
Ich möchte das Mietverhältnis mit dem Ehepaar beenden und möchte, dass auch der Mann aus dem Haus auszieht. Kann ich den Mann zwingen auch seinerseits der Kündigung des Mietvertrages zuzustimmen? Gibt ihm seine Stellung als Schwerbehinderter einen besonderen Status, der es mir unmöglich macht ihm zu kündigen?
Die Ehepartner haben ein am Haus liegendes Gartengrundstück gepachtet, das zum Haus gehört. Im Mietvertrag haben sie sich dazu verpflichtet, bei Auszug das Pachtgrundstück an mich wieder zu übertragen oder eine Strafgebühr von EUR 10.000 ist fällig. Wie kann ich mein Pachtgrundstück wieder bekommen oder die Strafgebühr?
Wie kann ich vorgehen, wenn die Miete am 1.Mai nicht mehr bezahlt wird? Ist es richtig, dass ich als Hausbesitzer für nicht gezahlte Nebenkosten hafte? Wie kann ich mich dagegen schützen?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort und Empfehlungen.
Mit freundlichem Gruss,
Klaus Labuttis
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Susanne Heck
Sehr geehrter Fragesteller,
um Ihnen entgegenzukommen, werde ich versuchen Ihre letzte Frage zu beantworten, bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass im Nachhinein keine Prüfung des Vertrages stattfinden kann.
Auch bei Auszug bleibt die Haftung beider Ehegatten Ihnen gegenüber bestehen und Sie sind natürlich nicht dazu zu zwingen einer Änderung des Mietvertrages und damit der Haftung zuzustimmen.
Zur Kündigung bleiben Ihnen als Vermieter die gesetzlichen Grenzen, aus denen Sie bisher auch kündigen konnten. Der Auszug allein berechtigt Sie dazu nicht. Wobei dies hier auf unterschiedliche Meinungen stößt.
Wichtig ist, dass Sie auch nach Auszug eines Mieters beiden gegenüber die Kündigung erklären müssen. Bitte vergessen Sie das nicht.
Die Schwerbehinderung an sich kann auf jeden Fall dazu führen, dass sich der Mann hierauf beruft und versucht eine ordentliche Kündigung Ihrerseits zumindest Monatelang hinauszuzögern.
Zur Stellung von Ihnen als Vermieter gilt also:
Für den Vermieter ergibt sich in der Trennungszeit in Bezug auf seinen Anspruch auf Miete durch die Trennung der Beteiligten keine Veränderung im Mietverhältnis.
Wer bisher Mieter war, ist es auch weiterhin und hat ihm auch künftig die Miete zu zahlen.
Änderungen können sich erst nach der Scheidung bzw. für die Zeit nach der Scheidung ergeben.
Der Vermieter hat andererseits auch keine Möglichkeit einzugreifen. Wirkungslos ist daher eine
Kündigung des Vermieters, die dieser ausspricht, weil der Ehegatte, der die Ehewohnung allein gemietet hat, diese dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nut-zung
überlässt und selbst auszieht. Das ist kein Fall einer genehmigungspflichtigen Untervermietung.
Leitet der Vermieter ein gerichtliches Verfahren etwa ein, weil die Miete ausbleibt, so hat erdarauf zu achten, dass er das Räumungs-und Herausgabeverlangengegen alle
Personen richtet, die Mitbesitzer der Wohnung sind, auch die, die nicht Vertragspartner sind.
Ich hoffe damit Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Heck
Rechtsanwältin
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