Mietrecht
Fragestellung
Hallo,
Der Sohn meiner Lebensgefährtin hat seine Wohnung gekündigt und die Übergabe erfolgt am kommenden Montag.
Vor ca. 3 Jahren habe ich in der Küche dieser Wohnung umfangreiche Renovierungen bzw. Sanierungen getätigt, wie z.Bsp.: Sanitärarbeiten Wasserrohre Unterputz verlegt, Wasserhähne installiert, Steckdosen gesetzt, Wände verputzt und gefliest.
Kann ich nun nach der Zeit diese Handwerkerkeistungen wie meine Arbeitszeit beim Vermieter abrechnen, also eine Handwerkerrechnung stellen?
Die Arbeiten wurden damals vom Vermieter genehmigt aber nicht speziell in Auftrag gegeben.
Er hat ja nun einen Mehrwert der Wohnung, da saniert!?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Abend,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Da Sie selber nicht Mieter der Wohnung gewesen sind, haben Sie keine direkten Ansprüche wegen Verbesserung der Mietsache gegen den Vermieter.
Nach Ihrer Darstellung hat der Vermieter die damaligen Arbeiten genehmigt, aber nicht ausdrücklich bei Ihnen in Auftrag gegeben.
Eine solche mietrechtliche Zustimmung zur Veränderung der Mietsache kann nicht automatisch umgedeutet werden in eine Verpflichtung des Vermieters, für eine etwaige Verbesserung der Mietsache auch bezahlen zu wollen. Vielmehr dient diese Genehmigung des Umbaues lediglich im Rahmen des Mietvertrages, den Mieter davor zu schützen, die Umbauten bei Auszug wieder beseitigen zu müssen.
Wenn also nicht ausdrücklich zwischen dem Vermieter und Ihnen ein Werkvertrag vereinbart wurde, haben Sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Bezahlung Ihrer Handwerkerleistungen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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