Mietrecht Soll ich die Forderung der Vermieterin begleichen ?
Fragestellung
Guten Tag Herr Otto,
wir haben schriftlich einen Mietvertrag vom 12.1.16 bis 12.6.16 abgeschlossen.
Im Juni wollten wir um 2 Monate verlängern und in eine andere Wohnung einziehen, die
Vermieterin bestand mündlich auf eine weitere Mietdauer von 6 Monaten, notgedrungen willigten wir mündlich ein.
Am 12.9.16 ist die Schlüsselübergabe der Wohnung an die Vermieterin. Diese fordert nun schriftlich einen Ausgleichsbetrag von 1,5 Monatsmieten weil wir die Wohnung früher verlassen, vorausgesetzt sie findet keinen Mieter bis 12.12.2016
Frage 1 Ist diese Forderung berechtigt ?
Frage 2 Falls sie berechtigt ist, habe ich dann Anspruch auf eine Nutzung von 6 Wochen,
und wenn ja, darf ich sie untervermieten, was im Mietvertrag ausgeschlossen ist.
Frage 3 Woher soll ich wissen, daß sie sich ernsthaft um einen Mieter bemüht ?
Anlage: Mietvertrag
Mit freundlichen Grüßen
U. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich habe inzwischen die Rechtslage auf der Basis Ihrer Schilderungen und des übermittelten Mietvertrages geprüft.
Sie haben einer Verlängerung des ursprünglichen Mietvertrages um 6 Monate zugestimmt. Mietverträge können grundsätzlich auch schriftlich geschlossen werden, so dass diese Vereinbarung also wirksam ist.
Wenn jetzt der Mietvertrag vorzeitig aufgehoben werden soll, setzt das die Zustimmung des Vermieters voraus. Diese kann er an Bedingungen knüpfen.
Die Frage, ob die Forderung berechtigt ist, kann also so nicht beantwortet werden. Es ist ein Angebot des Vermieters, Sie vorzeitig gegen Zahlung eines bestimmten Betrages aus dem Vertrag zu entlassen. Sie können dieses Angebot annehmen, müssen es aber nicht. Natürlich können Sie auch bis zum 12.12.2016 weiterhin Mieter bleiben.
Die Untervermietung ist nach dem Mietvertrag pauschal verboten. Da es sich erkennbar um einen Formularvertrag handelt, ist diese Klausel unwirksam, weil Sie dadurch gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt werden. Es gilt die gesetzliche Regelung in § 540 BGB. Danach darf der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung nur unter bestimmten Umständen verweigern, andernfalls Sie ein Recht zur Kündigung mit gesetzlicher Frist haben. Das ist nach § 573c BGB allerdings auch noch sehr lang.
Ob weitervermietet wurde, können Sie nur faktisch prüfen, indem Sie an der Wohnung vorbeifahren und schauen.
Sie sollten von daher erwägen, die Vereinbarung einzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
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