Mietrecht Nachmieter
Fragestellung
Ich besitze eine vermietete Eigentumswohnung. Im Juli 2012 informierte mich mein jetziger Mieter mündlich, daß er voraussichtlich zum Januar 2013, jedoch spätestens März 2013 aus der Wohnung ausziehen wird. Daraufhin habe ich eine Anzeige für die Wohnung mit Bezugstermin März 2013 geschaltet. Bei der ersten Wohnungsbesichtigung mit dem vermeidlichen Nachmieter im November, wurde diesem mitgeteilt, daß es voraussichtlich Mai, Juni wird bzw. ein genauer Einzugstermin erst dann genannt werden kann, wenn der jetzige Mieter schriftlich gekündigt hat (vereinbarte Kündigungsfrist sind 3 Monate). Der vermeidliche Nachmieter ist nun sehr ungehalten, da immer noch kein genauer Einzugstermin feststeht. Dem vermeidlichen Nachmieter wurde von meiner Seite klar geäußert, daß ich erst einen Vertrag und eine genaue Terminzusage abgebe, wenn der jetzige Mieter schriftlich gekündigt hat. Insbesondere macht der vermeidliche Nachmieter mir gegenüber Druck, da er bereits neue Möbel gekauft hat, obwohl ich Ihm klar geäußert habe, daß vor der schriftlichen Kündigung des jetzigen Mieters ich keinen Vertrag mit Ihm eingehe und ich auch keinen Termin nennen kann. Wie ist hier die Rechtslage? Hat der vermeidliche Nachmieter bedingt durch die Aussage, er bekommt die Wohnung, aber ein Vertrag und eine Terminzusage erfolgt erst nach der Kündigung des jetzigen Mieters, irgentwelche rechtliche Handhabe? Zur Info, der Neubau des jetzigen Mieters hat sich leider bedingt durch auftretende Probleme entsprechend nach hinten verschoben.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Denkbar wäre ein mündlicher Vorvertrag oder ein Verschulden bei einer Vertragsverhandlung.
Ein (vorvertragliches) Schuldverhältnis mit Pflichten entsteht auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen und die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut.
Ersatzfähiger Schaden wäre insbesondere ein Vertrauensschaden.
Dieses "enttäuschte Vertrauen" und die Ursächlichkeit von Aufwendungen und Schäden (Möbelkauf, Umzug etc.) müsste aber der Mietinteressent darlegen und zudem beweisen können.
Dieses dürfte hier - da Aussage gegen Aussage steht - eher schwierig für ihn werden.
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ganz grundsätzlich zwingend der schriftlichen Form.
Dieses kann sich auch der Mietinteressent denken. Rechtsirrtümer darüber sind unbeachtlich.
Die Anzeige ist dagegen aller Voraussicht nach unverbindlich, da damit nur eine Aufforderung zu einem Angebot Interessenten gegenüber abgegeben wird.
Es fehlt daher an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen, im Übrigen gleichermaßen in Bezug auf einen Vorvertrag und die Zusage eines konkreten Einzugstermins.
Ich würde daher die Sache gelassen sehen und abwarten.
Erst wenn der Interessent mit gerichtlichen Schritten droht oder einen Anwalt eingeschaltet hat, würde ich eine weitere rechtliche Beratung/Vertretung durch einen Anwalt suchen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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