Mietrecht nach Trennung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Ich beabsichtige, mich im Januar 2018 von meiner Frau zu trennen. Sie bleibt in unserem gemeinsamen Haus wohnen. Ich selbst beziehe mit meiner neuen Partnerin eine Mietwohnung. Diese habe ich bereits angemietet, wohne aber noch nicht fest, sondern während der Umzugsphase nur sporadisch darin. Deshalb möchte ich mich erst im Januar 2018 ummelden. Der Mietvertrag läuft bereits seit dem 1.11.2017, weil ich die Wohnung schnell anmieten musste, da es für diese noch andere Interessenten gab. Unser Trennungsjahr beginnt 2018.
Meine neue Partnerin wohnt bislang noch in der Schweiz. Ihr Ex-Mann bleibt im gemeinsamen Haus wohnen, sie zieht zu mir in die Wohnung in Deutschland.
Nun meine Fragen:
Ist es sinnvoll, meinen Erstwohnsitz in der neuen Wohnung anzumelden oder ist die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes sinnvoller, da mir das Haus, in dem meine Frau wohnen bleibt, ja noch zur Hälfte gehört? Muss ich das Trennungsjahr offiziell "einläuten" und wenn ja bei wem, oder reicht es, einen getrennten Wohnsitz zu haben?
Ist es für meine Partnerin aus der Schweiz sinnvoller, ihren ersten Wohnsitz dort zu behalten und hier bei mir in Deutschland nur einen Zweitwohnsitz anzumelden? Muss sie in Deutschland Steuern zahlen und wenn ja welche? Sie ist nicht berufstätig und hat hier in Deutschland kein Einkommen, bezieht aber Unterhalt von ihrem Ehemann, von dem sie getrennt lebt, aber noch nicht geschieden ist.
Benötigt sie als Bürgerin eines Nicht-EU-Landes eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland und wer stellt diese aus? Ist sie über ihre Schweizer Krankenkasse hier krankenversicht, wenn nein, was muss sie unternehmen, um Versicherungsschutz zu bekommen? Meine Partnerin besitzt einen Hund, der mit nach Deutschland kommt. Muss sie für diesen in Deutschland Steuern zahlen oder weiterhin in der Schweiz?
Ich danke für Ihre Mühen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre nochmalige Anfrage und ergänzende Info, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zunächst einmal noch vielen Dank für die Preiserhöhung und Ihr Verständnis dafür sowie in Bezug auf die zeitliche Verzögerung, dass ich Ihnen also bis gestern Abend nicht mehr antworten konnte.
Dieses hole ich nunmehr gerne folgendermaßen nach – zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1.
Der Sachverhalt im Hinblick auf die Anmeldung der Erst- beziehungsweise Zweitwohnung ist rein verwaltungsrechtlich beziehungsweise im konkreten melderechtlich zu sehen. Ansatzweise spielen natürlich auch die familienrechtlichen Hintergründe dafür eine Rolle.
Das nähere ist im seit einigen Jahren nunmehr wieder einheitlichen Bundesmeldegesetz bestimmt.
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 21 Mehrere Wohnungen
“(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. [...].“
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
“(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
[...]
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.“
Ob nun das Trennungsjahr eingeleitet werden sollte beziehungsweise eher eingeleitet worden ist, beurteilt sich nicht allein subjektiv, sondern vielmehr vor allem objektiv, also ob eine dauerhafte Trennung im Sinne des Familienrechts und damit auch des Melderechts vorliegt.
Ene dauerhafte Trennung liegt vor, wenn folgendes erfüllt ist:
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die dauerhafte Trennung ist also noch nicht der Fall, wenn erst ab Januar 2018 das mit der neuen Wohnung geschehen soll.
Es kommt aber eben nach objektiven Maßstäben darauf an, wie es seit diesem Jahr praktiziert wurde. Vielleicht können Sie mir dazu das ein oder andere noch mitteilen – vielen Dank.
2.
Auch hinsichtlich Ihrer neuen Partnerin kommt es darauf an, wo sie sich überwiegend aufhält. Ist das mehr als ein halbes Jahr in Deutschland der Fall, so muss sie dort ihren ersten Wohnsitz anmelden.
Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Vermögen“ vom 11.08.1971 (DBA D/CH) differenziert hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, nach den verschiedenen Einkunftsarten:
Ob eine Person in der Schweiz oder in Deutschland ansässig ist, ist nicht immer entscheidend, sondern es kommt den steuerrechtlichen Wohnsitz darauf an, ob die Person nach dem jeweiligen nationalen Recht unbeschränkt steuerpflichtig (also mit seinen gesamten in- und ausländischen Einkünften) ist
Hierbei kommt es interessanterweise zu oben nicht auf die melderechtliche Anmeldung an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an; ob sie als unbeschränkt steuerpflichtig gelten, hängt von verschiedenen Kriterien ab, wobei Sie wie gesagt jetzt dieses noch selbst zum Teil jedenfalls steuern könnten.
Nach meiner Recherche müsste man Unterhalt in der Schweiz jedenfalls versteuern.
Da wäre es also egal, wo man seinen Lebensmittelpunkt in steuerrechtlicher Hinsicht hat.
3.
Für Schweizer Staatsbürger gibt es da durchaus Vorteile wesentlicher Art für den Aufenthalt in Deutschland:
Denn Ihnen wird durch das 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit ein im wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht für EU-Bürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Sie benötigen allerdings nach wie vor eine in dem Abkommen geregelte spezielle Aufenthaltserlaubnis. Diese weist aber lediglich deklaratorischen, also erklärenden beziehungsweise klarstellenden Charakter auf.
4.
Wohnt eine neue Partnerin dauerhaft mit Hauptwohnsitz in Deutschland, so hat sie als nichterwerbstätige Familienangehörige ein unabhängiges Optionsrecht und man sich als Einheit in Deutschland versichern muss es aber nicht.
5.
Die allermeisten Kommunen in Deutschland erheben die Hundesteuer als sogenannte Kommunalabgabe, was alle Hunde einschließt, ob sie aus Deutschland oder aus dem Ausland stammen beziehungsweise aus dem Ausland nach Deutschland verbracht worden sind. Ausnahmen sind zwar denkbar, kommen aber nach meiner Recherche praktisch so gut wie gar nicht vor, denn dann ist schon bei einigen Gemeinde Hundesteuer gar nicht erst vorhanden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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zunächst alles Gute im Neuen Jahr und Dank für Ihre Antworten.
Einige Antworten sind aus meiner Sicht noch zu ergänzen.
1. Meine Frau und ich leiten in diesem Jahr (2018) das Trennungsjahr ein, so dass eine Scheidung im Jahr 2019 möglich werden sollte. Muss ich den Beginn des Trennungsjahrs 2018 einer Behörde oder einem Anwalt mitteilen, um es später nachweisen zu können, oder reicht der Wohnsitzwechsel?
2. Bei wem muss meine Schweizer Partnerin die von Ihnen erwähnte Aufenthaltserlaubnis beantragen? Beim Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) - oder wer ist zuständig?
3. Hat meine Partnerin über ihre Schweizer Krankenkasse hier Versicherungsschutz oder nicht? Wenn ja, reicht es, die Schweizer Versichertenkarte zu Arztbesuchen mitzunehmen?
In Erwartung Ihrer Antworten verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.
ein frohes neues Jahr zunächst und vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Es reicht zunächst, die von beiden Seiten eingeleitete Trennung schriftlich zu dokumentieren, damit man dieses beweissicher für spätere steuerrechtliche, ausländerrechtliche oder melderechtliche Vorgänge herangezogen werden kann. Es sollte dann zum Beispiel notiert werden, wer wann ausgezogen ist und aus welchen Gründen usw.
Aktuell benötigt man nach meiner Sicht der Dinge die Einleitung der Trennung noch nicht für Behördengänge etc.
2.
Dieses, die Antragstellung also, erfolgt bei der Ausländerbehörde der Gemeindeverwaltung, in der Ihre Partnerin ziehen wird.
3.
Auch bei nicht erwerbstätigen Personen reicht an sich die Schweizer Krankenversicherung für den Aufenthalt in Deutschland aus. Das kann sich aber ändern, wenn Ihre Lebenspartnerin einmal erwerbstätig werden sollte in Deutschland. Klären Sie das am besten direkt vor dem Umzug nach Deutschland mit der Schweizer Krankenversicherung, ob diese für Deutschland gilt, was normalerweise der Fall ist. Es kann aber auch ausnahmsweise anders sein, das hängt von der jeweiligen Versicherung in der Schweiz ab.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt