Mietnomade
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wir haben einen Mieter dem seit dem 23.08. gekündigt ist und die Räumlichkeiten nicht verlässt.
Die Räumungsklage wurde bereits beantragt und soweit ist mir das Verfahren klar.
Mein Problem ist eher das der Mieter ein Carport und verschiedene Bereiche auf dem Hof in Beschlag nimmt wobei er kein Mietrecht auf diese Orte besitzt.
Es handelt sich dabei um Müll, Werkzeuge, alte Fahrräder und teils bereits vergammelte Möbel.
Bin ich als Besitzer dazu berechtigt diese Sachen zu räumen und Zentral auf meinem Grundstück zu lagern?
Macht es Sinn eine Anzeige zu erstatten?
Natürlich will ich es dem Mieter für die verbliebene Zeit so unangenehm wie möglich machen..
Ich danke Ihnen im Voraus
Michael Hänsler
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Herr Hänsler,
bei den nicht im im Mietvertrags vermieteten Teilen besteht auch kein Recht zum Besitz, so dass maximal eine jederzeit kündbare Leihe nach § 604 Abs. 3 BGB vorliegt.
Regelmäßig wird man aber gar keinen Vertrag in dieser Hinsicht annehmen können. Sinn, die Gebrauchsanmaßung strafrechtlich anzuzeigen, sehe ich keinen.
Außer, er hätte Schutzwehren iSd § 123 StGB überwunden oder Sachen beschädigt im Rahmen der Lagerung.
Setzen Sie ihm per Einwurfeinschreiben eine kurze Frist ( z.B. bis zum 27.9.2017 ), alle genau im Schreiben bezeichneten Gegenstände zu entfernen und drohen Sie ihm die kostenpflichtige Zwischenlagerung an an anderer Stelle an. Weisen Sie darauf hin, dass die Örtlichkeiten nicht mit vermietet sind und er sie unbefugt genutzt hat.
Ihr Anspruch auf Räumung besteht dann nach Fristablauf nach §§ 985, 1004 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -
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