Mieterhöhung
Fragestellung
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgender Rechtsfrage(n):
bzgl. Mieterhöhungsschreiben / Anhang Schriftverkehr ca. 3 Schreiben . Lt. Verbraucherzentrale wurde mir gesagt, dass das Schreiben formal ungültig ist. Hinzu wurde der Höchstwert unbegründet genommen vom Mietspiegel. Ich würde den Mittelwert akzeptieren von dem angegebenen Mietspiegel der Hausverwaltung , weiß jedoch nicht, ob es rechtens ist und ab wann ich dann dem Mittelwert zu zahlen habe. Und, ob das Schreiben tatsächlich formal ungültig ist und ich evt. gar nicht reagieren soll. Eine Zahlungserinnerung habe ich bereits von der Hausverwaltung erhalten bzgl. der Erhöhung.
Danke im Voraus für das Angebot.
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Antwort von Rechtsanwalt Torsten Vogel
Sehr geehrte Rechtsratsuchende,
das von Ihnen übermittelte Mieterhöhungsbegehren lässt keine eindeutige Einordnung ihrer Wohnung in den Mietspiegel zu. Hierzu wäre eine Angabe der Einordnung der Wohnung in eine der Zuordungsgruppen und der Wohnlage notwendig. Die Hausverwaltung gibt lediglich die Größe ihrer Wohnung an. Angaben zum Errichtungszeitpunkt des Objektes fehlen. Nicht beurteilt werden kann von hieraus ob derartige Angaben im Mietvertrag bereits enthalten sind.
Ebenso werden keine Nachvollziehbare Angaben zur Einordnung der Wohnung hinsichtlich der Wohnlage gemacht. Ebenso fehlen jedwede Angaben zur Einordnung der konkreten Wohnung innerhalb der Spanne des Mietspiegels.
Hierbei kann die ebenso nicht unerhebliche Frage, ob von der örtlichen Rechtsprechung der eigentlich nach dem Mietspiegel nur für die Stadt Oer-Erkenschwick gültige Mietspiegel für Waltrip ggf. analog herangezogen wird und ob die örtliche Rechtsprechung dabei von einem qualifizierten Mietspiegel ausgeht, nicht beantwortet werden.
Entsprechend der Mitteilung der Hausverwaltung würden wir davon ausgehen, das zwar der Mietspiegel von Oer-Erkenschwick analog herangezogen wir, es sich hierbei für die Gemeinde Waltrip nur um einen einfachen, also nicht qualifizierten Mietspiegel handelt.
Wir gehen davon aus, dass der geringe Begründungsaufwand des Mieterhöhungsbegehrens nicht ausreichend sein wird, dies im gerichtlichen Verfahren erfolgreich durch zu setzen
Da die von Vermieter zu beachtende Klagefrist gem. § 558b II BGB am 30.09.2016 endet würden wir empfehlen abzuwarten, ob der Vermieter den Klageweg beschreitet. Der Streitet und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahrenskosten sind vergleichsweise gering.
Selbstverständlich steht es Ihnen aber auch jederzeit frei sich mit der Vermieterseite auf eine moderate Erhöhung zu einigen. Dabei kann durch die Parteien, da es sich um eine n einvernehmliche Anpassung des Mietverhältnisses handelt auch der Zeitpunkt für den Beginn der Zahlung des erhöhten Mietzinses frei vereinbart werden. Regelmäßig wird man hier den Monat nach Zustandekommen der Einigung wählen.
Es steht Ihnen auch frei das Mieterhöhungsbegehren, soweit eine Einigung mit der Gegenseite nicht erreicht werden kann teilweise anzunehmen. Sie müssten hierzu eine entsprechende Erklärung abgeben .... "stimmen wir der Mieterhöhung bis zu einem Betrag in Höhe von 5,556 pro qm ab dem 01.07.2016 zu"
Sie senken hierdurch das Interesse des Vermieters an einer gerichtlichen Entscheidung betreffend den Differenzbetrag.
Für eventuelle Rückfragen stehe ich gern unter 0361/3477240 zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
T. Vogel
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