Miet-/WEG-Recht
Beantwortet von Rechtsanwalt Jan Wilking
Fragestellung
Situation:
In meiner Eigentumswohnung sollten Arbeiten zu Lasten der Eigentümergemeinschaft ausgeführt werden. Der von der Hausverwaltung beauftragte Maler vereinbarte (direkt) mit der Mieterin einen Termin, der jedoch platzte. (Wer von beiden das Platzen des Termins zu verantworten hat, bleibt zunächst strittig.) Der Maler verrechnete Ausfallzeit an die Hausverwaltung, die Hausverwaltung fordert den Betrag nun von mir.
Frage:
Bin ich als Eigentümer zahlungspflichtig für ein mögliches Verschulden der Mieterin?
Ist es nicht so, dass der Maler seine Forderung allenfalls direkt gegen die Mieterin geltend machen könnte?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Tatsächlich haften Sie als Eigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft regelmäßig auch für einen von Ihrem Mieter verschuldeten Schaden, siehe § 14 Nr.2 WEG.
Der überlassende Wohnungseigentümer muss sich grundsätzlich das Verschulen eines Mieters wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (BGH NJW 2014, 1653 Rn. 12). Hat Ihr Mieter also schuldhaft einen ordnungsgemäß vereinbarten Termin platzen lassen (vergessen, keine Lust etc.), müssen Sie der Eigentümergemeinschaft den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Sie können aber Ihrerseits ggf. Regressforderungen gegen den Mieter haben.
Deshalb sollten Sie zunächst mit dem Mieter sprechen. Bezeugt er, dass kein fester Termin vereinbart wurde, müsste der Maler eine solche Terminsvereinbarung und den dadurch entstandenen Ausfallschaden beweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Jan Wilking Rechtsanwalt
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