Mehrkosten
Fragestellung
ich habe soeben von einem Rohbauer aus dem Münsterland einen Rohbau erstellen lassen. Dieser hat damals die Ausschreibung wie die anderen ausgefüllt.
1. Nun kam der erste Nachtrag für ein 150m Stromkabel, welches ich selber verlegen musste und für das er, trotz Baustelleneinrichtung samt Strom für 4 Monate laut Ausschreibung, einen Nachtrag schrieb. Die örtlichen Gegebenheiten waren ihm bekannt und wurden vielfach mit mir diskutiert.
2. Den Aushub für die Zisterne will er pauschal mit 700Euro berechnet haben, anstatt die ausgehobenen m³ Aushub mal dem Preis/m³ für Bodenaushub laut LV , wobei von der Zisterne im LV nichts stand, aber im Lageplan der ihm vorlag und wir darüber geredet hatten.
3. Mauerfolie auf der ersten Mauerwerksschicht will er extra bezahlt haben?!
4. Maueranschlussschienen in den Kellerwänden (Doppelwandelemente) extra berechnet
5. Falz entfernen bei der lastabtragenden Perimeterdämmung berechnet er extra, nachdem die Dämmarbeiten im LV in fix und fertiger Weise stand.
6. Bei 1m breiten kellerfenstern brauchte ich angeblich kurz vor der Bestellung der Schächte1,25m breite Lichtschächte, ohne mir Preise dafür zu nennen, zudem musste ich dadurch 12 anstatt 6 Lichtschachtaufsätze nehmen, ohne vorweg Preise zu nennen.
7. Beim dem Schornstein wurden die ersten 5 Blöcke falsch vermauert(ohne Fremdluftansaugung) nachdem ich den Fehler gesehen hatte wurden die richtigen weiter vermauert, voller Preis gerechtfertigt?
8. Eine Zulage wurde in Rechnung gestellt für das Anlegen von 6 Öffnungen in der Kellerwanddämmung für die rein/rausgehenden Wasserrohre, trotz fix und fertige Kellerwanddämmung nach LV.
9. Der Garagenrähm konnte urplötzlich nicht vor Ort auf dem Mauerwerk geschalt werden, die Schalung wurde auf dem Garagenboden vor Ort hergestellt ohne mit mir Alternativen zu besprechen (Ich war jeden Tag vor Ort, auch zu dem Zeitpunkt) und dann auf das Mauerwerk gehoben.
Es werden Extrakosten im Nachinein in Rechnung gestellt für diese Verfahrensweise ohne etwas vorher davon zu sagen. (mind. 500€)
10. 6,5m³ Hanschachtung werden für die Garagenfundamente berechnet + 6,5m³ Bodenklasse 5 obwohl ein Bagger die Erde ausgeschachtet hat, nachdem dieser Bagger die Erde in den Arbeitsraum eingebracht hatte.
11. Den Baugrubenaushub will er nach Din mit 60° Böschungswinkel usw berechnen obwohl tatsächlich so überhaupt nicht ausgehoben wurde, nicht mal eine Regenplane gegen abrutschen und Aufweichen der Böschung wurde hergestellt...
Zu guter letzt habe ich einen 40cm Riss in der inneren Kellerwand des Doppelwandelements, der Rissbreiten von unter 0,15mm und über 0,15mm aufwei, was seiner Meinung nach völlig normal wäre.
Wie gehe ich damit am besten um?Und was kann ich dem Rohbauer der Geld nachfordert eingegensetzen?
Mit freundlichen Grüßen.
Müller
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Bezüglich des Stromkabels sehe ich nicht, warum da Mehrkosten auf Sie zu kommen sollten, denn in der Regel lässt sich dieses vertraglich so nicht vereinbaren - und, richtig, der Unternehmer konnte vorab dieses einschätzen, es ist sein eigenes Risiko.
2.
Hier gilt das Gleiche.
3.
Es kommt darauf an, ob dieses zum Vertragsumfang gehört bzw. zu einer fachgerechten Erstellung, aber im Nachhinein kann nichts mehr zusätzlich - einseitig - abgerechnet werden.
4. - 6.
Hier gilt das Gleiche.
7.
Einen Fehler bzw. Mangel darf der Unternehmer nachbessern.
Aber:
Der Unternehmer hat stets die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dieses lässt sich auch nicht anders vertraglich vereinbaren.
8. - 11.
Es gilt das Gleiche wie oben dargestellt.
12.
Bei den Rissen kann es aber sein, dass man dieses in einem gewissem Maße hinzunehmen hat. Man müsste dieses nochmals gesondert einschätzen.
Zur weiteren Vorgehensweise:
Es gilt der Vertrag mit dem festgelegten Umfang. Nachträglich kann da ohne anderweitige Vereinbarung in aller Regel nichts mehr nachberechnet werden.
Leistungen, die der Auftragnehmer (Ihr Vertragspartner) ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
Es kommt aber auch darauf an, ob Sie einen Festpreis oder eine andere Preisabrede haben, die gewisse Toleranzen zu lässt.
Der Unternehmer hat stets die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dieses lässt sich auch nicht anders vertraglich vereinbaren.
Angesichts des wohl über 5.000,- € hinausgehenden Umfangs sollten Sie die Sache - die Rechnungen, Mängel und Arbeiten - anwaltlich weiter prüfen lassen, bevor Sie irgendetwas anerkennen oder (mehr) zahlen.
Denn spätestens in einem Prozess vor dem dann zuständigen Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (hier bei einem Streitwert von über 5.000,- €), so dass sich jetzt schon die Beauftragung eines Anwaltes lohnt.
Ist die Gegenseite insbesondere in Verzug bzw. ist sie Ihnen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, so gehören dazu regelmäßig auch die Anwaltskosten, die mit geltend gemacht werden können.
Hier scheinen mir doch einige Ungereimtheiten vorzuliegen, so dass Sie diesen Schritt gehen sollten, um auch ein gewisses Druckpotential aufzubauen.
Nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts und wie ich ihn bewerte lässt sich erfahrungsgemäß hier Einiges positiv unternehmen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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