Medizinrecht
Fragestellung
Meine Tochter 24J. war bei einem Kieferorthopäden zu einem Beratungsgespräch.
Hier wurde ihr dann angeboten ihr Zahnproblem (1 Schneidezahn steht minimal nach vorne) mit einer herausnehmbaren Schiene zu korrigieren. Preis hierfür ca. 250 €. Kein Röntgen. Diese Schiene bekam sie vor 3 Wochen. Jetzt war sie zur Kontrolluntersuchung. Hier wurde ihr dann gesagt, daß die 2 Schneidezähne zu eng beieinander stehen. Dies wurde dann mittels einem Blatt behoben. Dieses Blatt war laut Aussage meiner Tochter wie ein Schleifpapier. Damit wurde zwischen den 2 Schneidezähnen so lange geschliffen, bis sich ein kleiner Spalt gebildet hat. Sprich = der gesunde Zahnschmelz wurde angeschliffen, was meines Erachtens nach in keinster weise zu rechtfertigen ist. In 3 Wochen soll auch noch zwischen dem 1er und dem 2er geschliffen werden. Ich hab meiner Tochter inzwischen abgeraten, an einem gesunden Zahnschmelz manipulieren zu lassen. Auch den 2. termin soll sie absagen und sich eine 2. Meinung einholen. Inwiefern kann nun dieser Arzt zur Verantwortung gezogen werden.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Volker Knopke
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu Ihrem obigen Thema.
Aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts kann ich wie folgt Stellung zu Ihrer rechtlichen Anfrage nehmen:
Die Pflichten eines Arztes zu seinem Patienten ergeben sich primär aus dem Behandlungsvertrag. Hiernach hat der Arzt zahlreiche Pflichten zu beachten, die von der Aufklärung bis hin zur Behandlung reichen.
In Ihrem Fall bzw. im Fall Ihrer Tochter erscheint ein Behandlungsfehler im Vordergrund zu stehen. Von einem solchen wird gesprochen, wenn eine ärztliche Behandlung nicht unter Wahrung des medizinisch wissenschaftlichen Kenntnisstandes erfolgte.
Um diesen Umstand für einen möglichen Anspruch gegen den Kieferorthopäden zu beleuchten, benötigen Sie eine fachkundliche ärztliche Zweitmeinung zur durchgeführten Behandlung. Hierbei kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen, d.h. wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Liegt ein solcher grober Behandlungsfehler vor, so hat dies gleichzeitig Auswirkung auf die Beweislast, denn hierbei tritt zu Ihren Gunsten eine widerlegliche Vermutung ein, dass der Fehler für den Schaden ursächlich war.
Sofern ein grober Behandlungsfehler durch einen anderen Arzt nicht ermittelt werden konnte, kann es sich dennoch um einen Behandlungsfehler handeln, wobei Sie die Beweislast für den kausalen Schaden tragen und mithin diesen beweisen müssen.
Nun zu Ihrer konkreten Frage: Der Arzt kann durch einen Behandlungsfehler zur Verwantwortung gezogen werden, sofern ein Behandlungsfehler besteht. Hierbei empfehle ich Ihnen die Einholung einer Zweit- und sogar Drittmeinung. Des Weiteren sollten Sie sich die Patientenunterlagen des Arztes aushändigen lassen (Kopien), um ggf. weitere Fehler in der Dokumentation bzw. Aufklärung herauszufiltern. Im Regelfall haben Sie bei einem Behandlungsfehler im obigen Sachverhalt einen Anspruch sowohl auf Schmerzensgeld als auch auf die zusätzlichen Behandlungskosten, die durch die nicht ordnungsgemäße Behandlung entstehen. Diese werden direkt gegenüber dem Arzt zivilrechtlich geltend gemacht; primär in außergerichtlicher Form. Sofern sich der Arzt nicht auf die Forderungen im außergerichtlichen Bereich einlässt, erfolgt ultima ratio das gerichtliche Verfahren, sofern die Klage nach rechtlicher Einschätzung Aussicht auf Erfolg hat.
Ergo: Bitte holen Sie sich in kurzer Zeit eine Zweit- und Drittmeinung ein, bevor Sie außergerichtliche Schritte vornehmen. Die Patientenunterlagen sollten beim Ausgangsarzt in Kopie gesichert werden. Hierbei empfiehlt sich nach der Einholung einer Zweit- und Drittmeinung die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, der die komplette rechtliche Auswertung des Behandlungsgeschehens übernimmt. Allerdings muss auch darauf geachtet werden, dass der bestehende Schaden sich nicht aufgrund einer Verzögerung trotz Kenntnis weiter vergrößert; dies könnte zu Ihrem Nachteil wirken.
Sofern noch weitere Nachfragen bestehen, können Sie das kostenlose Kommentarfeld nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Volker Knopke
Rechtsanwalt
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Dazu hätte ich jetzt noch folgende Fragen.
was soll meine Tochter bei einem anderen Kieferorthopäden sagen. Das sie eine 2. Meinung einholen will, und ihn gleich auf die Schneidezähne aufmerksam machen? Oder einfach nur ein Beratungsgespräch?
Nochmals zum Verständnis ein Rechtsanwalt erst nach der 2. Meinung?
Könnten Sie einen Rechtsanwalt in Stuttgart empfehlen?
Ihre Tochter sollte die Situation genauso beschreiben, wie diese erfolgen sollte und gleichzeitig auf die bestehenden Beschwerden hinweisen. Diesbezüglich sollte die Situation vorher und nachher ebenfalls beschrieben werden und danach gefragt werden, ob dies bei einer Behandlung "normal" ist oder ob eine derartige Folge die Ursache einer falschen Behandlung ist bzw. sein kann.
M.E. sollte dabei der Name des Arztes vermieden werden, um nicht in den kollegialen Kreis der Ärzte einzubrechen und um auf absolute Neutralität zu bauen.
Ich würde eine Untersuchung empfehlen, um den aktuellen Zustand durch einen zweiten Arzt zu dokumentieren, der ggf. für den weiteren Verlauf des außergerichtlichen Bereiches von Wichtigkeit sein kann.
Ob Sie vor oder nach der Behandlung einen Rechtsanwalt mit der Spezialisierung "Medizinrecht/Arzthaftungsrecht" zu Rate ziehen oder gleich im Vorfeld, ist wie immer Geschmacksache. Ich persönlich schicke meine Mandanten zu speziellen Kooperationsärzten meiner Kanzlei, mit denen ich in solchen Verfahren eng zusammenarbeite. Einige Kanzleien bieten dies an, andere wiederum nicht. Diesbezüglich sollten Sie sich vorab bei der Kanzlei informieren, inwiefern eine solche Zusammenarbeit aussieht und mit dem Anwaltskollegen eng zusammenarbeiten.
Nun bzgl. Ihrer Kanzleianfrage: Im Raum Stuttgart gibt es viele Kanzleien, die sich auf die Materie des Arzthaftungsrechts spezialisiert haben. Diesbezüglich können Sie sich per Internet informieren, um für sich den geeignetsten Rechtsanwalt auszusuchen. Hierbei finden Sie sowohl mittelständische als auch kleinere Kanzleien. Sofern Ihnen die Spezialisierung wichtig erscheint, können Sie nach dem Fachanwalt für Medizinrecht schauen. Einen speziellen Typ für eine bestimmte Kanzlei kann ich Ihnen diesbzgl. nicht geben, da ich nicht die individuellen Abläufe der jeweiligen Kanzleien in Stuttgart kenne und Sie nicht im Vorfeld mit positiven oder negativen Aspekten ohne eigene Kenntnis ins Bild setzen kann.
Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen hinsichtlich Ihrer Anfrage weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Volker Knopke
Rechtsanwalt