Medizinrecht
Fragestellung
Hallo,
ich habe eine Schönheitsop im Februar in Düsseldorf durchführen lassen. Leider wurden die Brustimplantate zu hoch angesetzt. Ich war schon bei 2 anderen Ärzten, die das ebenfalls bestätigt haben. Die Narben sind nicht in der Brustfalte sondern darunter. Bilder und Zeugen sind also da. Nun meine Frage: muss der Arzt kostenlos nachbessern? Was kann ich an Geld und Leistung fordern? Muss ich mich bei ihm operieren lassen oder kann ich einen Arzt meines Vertrauens in Anspruch nehmen? Wer ist in der Nachweispflicht? Was ist in der Dokumentation wichtig? Muss ein Gutachter dazu?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Der zwischen Patient und Arzt zustande gekommenen Behandlungsvertrag wird von der Rechtsprechung einhellig als Dienstvertrag, nicht als Werkvertrag qualifiziert, was weitreichende Folgen für die Rechte eines Patienten bei Vorliegen von Mängeln hat.
Diese Charakterisierung des Behandlungsvertrages als Dienstvertrag hat zur Folge, dass dem Patienten bei Misslingen der ärztlichen Bemühungen ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung nicht zusteht. Von daher muss Ihre erste Frage verneint werden.
Das Dienstvertragsrecht des BGB sieht grundsätzlich keine Mängelansprüche vor, eben weil kein besonderer Erfolg, sondern lediglich eine Dienstleistung geschuldet wird.
Lediglich dann, wenn der Arzt im Rahmen seiner dienstvertraglichen Verpflichtungen eine Pflicht verletzt, ist er zum Schadensersatz verpflichtet, vgl. § 280 BGB.
Sie sind daher gehalten, dem Arzt einen Behandlungsfehler nachzuweisen, also einen Verstoß gegen die ärztlichen Regeln und die ärztliche Kunst. Bei dem von Ihnen beschriebenen Bild erscheint das durchaus machbar.
Wenn dann diese fehlerhaft gesetzten Narben durch einen anderen Arzt beseitigt werden, entstehen Kosten, die Sie als Schadensersatz gegen den Arzt geltend machen können.
Es empfiehlt sich auf jeden Fall, eine Beweissicherung des aktuellen Bildes vorzunehmen, da nach einer weiteren OP evt. der Zustand sich verändert haben wird.
Sie sind nicht verpflichtet, sich von dem Arzt behandeln zu lassen, da das erforderliche Grundvertrauen massiv und nachhaltig gestört sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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