Markenschutz
Fragestellung
Ich besitze die in Deutschland eingetragene Wortmarke "axonic". Darf ich dem betreiber der seite "www.axonic.com" den Betrieb der Seite verbieten? Die Seite www.axonic.com gibt es etwa 2 Jhare länger als die Wortmarke, also etwa 8 Jahre. Falls nicht Verbotsmöglichkeiten bestehen: Welche Handhabe gibt es?
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten darf:
Grundsätzlich gilt im Markenrecht das Prioritätsprinzip. Hat der Betreiber der Webeseite also ein älteres Recht an dem Markennamen erworben, geht dieses Ihrem eingetragenen Recht vor. Dann haben Sie keine Handhabe gegen die Benutzung Ihrer eigentragenen Wortmarke.
Ein solches Recht könnte dem Betreiber der Webseite aus der Benutzung des Begriffs zustehen, wenn der Begriff bzw. das Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen als Hinweis für ihre Herkunft von einem bestimmten Anbieter innerhalb beteiligter Verkehrskreise erworben hat. Das wäre der Fall, wenn man mit den Begriff "axonic" direkt mit dem Webseitenbetreiber in Verbindung bringt. Der Begriff müsste also eine Verkehrsgeltung erfahren haben.
Das lässt sich der Webseite aber nicht entnehmen - es ist auch unklar, was die Axonic GbR überhaupt anbietet.
Da Ihre Wortmarke in Deutschland eingetragen und geschützt ist, sehe ich hier also im Ergebnis durchaus eine Möglichkeit, den weiteren Betrieb der genannten Webseite zu unterbinden, ggf. durch Übertragung des Domainnamens an Sie.
Dazu sollten Sie allerdings einen auf Domainrecht spezialisierten Rechtsanwalt um Rat fragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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