Maklerprovision bei Wohnungsvermietung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Otto,
über eine Immobilien-Anzeige im Internet habe ich im April 2015 Kontakt mit einem Immobilienmakler aufgenommen. Die Anzeige war ohne Text, ohne Fotos. Nur Größe der Wohnung sowie Lage wurde preisgegeben. Des Weiteren wurde erwähnt, dass bei Abschluss eine Provision in Höhe von 2 Monatsmieten fällig wäre. Zum Besichtigungstermin kam die Ehefrau des Maklers 30 Minuten zu spät, ließ mich allerdings noch ein Formular unterschreiben, welches ich als PDF beifüge. Die Besichtigung wurde vom Eigentümer durchgeführt. Auch der anschl. Mietvertrag, sowie die Übergabe der Wohnung wurde vom Eigentümer durchgeführt.
Vor einigen Wochen erhielt ich nun eine Provisionsrechnung vom Makler über 2 Monatsmieten (über 2.000€). Da ich mit der Leistung des Maklers nicht einverstanden war habe ich dies einer Mitarbeiterin des Maklers telefonisch mitgeteilt. Ebenso habe ich mit dem Eigentümer Rücksprache gehalten und ihm meinen Unmut erklärt. Er meinte er hätte dem Makler keinen schriftlichen Auftrag erteilt. Der Makler hätte bei ihm angefragt, ob er die Wohnung anbieten könne. Es existiert nur eine mündliche Absprache.
Wenige Tage später antwortete der Makler, dass dies irrelevant sei und ich müsse die volle Provision bezahlen. In der letzten Mail mit dem Makler bat ich um Einsicht des Auftrags zwischen Makler und Vermieter. Der Makler wies letztendlich auf das Nachweisprovisionsformular hin, dass ich während des Besichtigungstermins unterschrieben habe.
Meine Fragen lauten:
1. angesichts der Leistung des Maklers, muss ich tatsächlich die volle Höhe der Provision bezahlen?
2. Kann der Makler tatsächlich eine Provision verlangen ohne schriftlichen Auftrag vom Vermieter?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage dahingehend, dass Sie verpflichtet sind, die Maklerprovision zu bezahlen. Das ist nicht in erster Linie abhängig von einer schriftlichen Vereinbarung oder einem Maklerauftrag des Vermieters.
Nach dem Gesetz ist allein entscheidend, dass der Makler Ihnen das später angemietete Objekt nachgewiesen hat.
Die Höhe der Provision ist in zulässiger Weise vereinbart auf den Höchstbetrag von 2 Kaltmieten zzgl. MWSt.
Dass der Makler bei der Besichtigung nicht selber anwesend war, berechtigt Sie nicht zu einer Kürzung.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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