Magazin gemeinnützige Herausgabe
Beantwortet von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Blum,
es geht um einen Sachverhalt, der etwas komplexer ist und bei dem uns das Finanzamt allein nicht weiter helfen kann.
Ein Kollege und ich haben ein Kunstmagazin ins Leben gerufen. Es ist noch und auch auf absehbare Zeit eine "Liebhaberei", wie das Finanzamt es genannt hat. Wir haben für das Magazin also keine Steuernummer erhalten.
Die Produktionskosten für das Magazin strecken wir derzeit zum Teil aus eigener Tasche vor und versuchen den Rest durch Werbeanzeigen zu decken. Das Magazin wird auch verkauft, alle am Projekt Beteiligten arbeiten allerdings ehrenamtlich und wir können auch Künstlern keine Honorare zahlen.
In der Hoffnung Spenden zu akquirieren, haben wir einen gleichnamigen Verein gegründet, der auch eingetragen wurde. Hierfür haben wir die Gemeinnützigkeit beantragt, weil wir so Spendenquittungen ausstellen können und auch bei öffentlichen Förderanträgen bessere Chancen haben.
Gleichzeitig möchten wir beide -- die Herausgeber -- die Rechte am Magazin nicht abgeben. Ist es trotzdem möglich, dass der gemeinnützige Verein laut Satzung finanziell für das Magazin aufkommt, es finanziell unterstützt, auch wenn der Verein nicht Herausgeber am Magazin ist, weil er keine Rechte daran besitzt?
Das Finanzamt für Körperschaften I sagt, wir müssen die Satzung dahingehend ändern, dass wir den Passus einfügen, dass das Magazin ein Produkt des Vereins ist, dem Verein gehört. Dann könnten wir ohne weiteres gemeinnützig werden.
Gibt es irgendeine andere Möglichkeit, eine bestimmte Formulierung in der Satzung, mit der man die Mittel des gemeinnützigen Vereins für das Magazin einsetzen könnte, ohne dass die Rechte am Magazin an den Verein übergehen?
Angehängt habe ich Ihnen Paragraph 2 unserer Satzung, über den das Finanzamt derzeit entscheidet. An der Formulierung dieses Paragraphen macht das Finanzamt die Gemeinnützigkeit fest.
Besten Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Termin ist zwar etwas kurzfristig gewählt, ich versuche aber dennoch auf das Wesentlich einzugehen.
Gemeinnützig können auch sog. "Fördervereine" seine, also Vereine, die andere gemeinnützige Organisationen unterstützen. Z. B. Schulfördervereine.
Die Herausgabe eines Kunstmagazins, könnte gemeinnützig sein.
Wir haben den Bereich der Beiträge und Artikel.
Dann die Produktion und schließlich auch die Herausgabe und der Vertrieb.
M. E. muss es auch ausreichend sein, dass der Verein die Produktion des Magazins übernimmt und die Herausgabe und der Vertrieb von der GbR übernommen wird.
In der Satzung ist der Verein bisher nur zur "Bereitstellung einer Plattform" verpflichtet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Information weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Sollten noch Fragen offen sein verwenden Sie bitte den Rückfragebutten.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
Sie haben eine Frage im Bereich Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
In Ihrem Fall ist es besser, wenn der Verein alle Prozesse unterstützt und fördert, die mit der Produktion des künstlerischen Magazins zusammenhängen. Die Herausgabe und der Vertrieb wird von der GbR übernommen.
Über die Einordnung als gemeinnütziger Verein entscheidet alleine Ihr zuständiges Finanzamt.
Vor der Beschlussfassung sollte der Satzungstext mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Sie erhalten dann nach Beschlussfassung eine Bescheid über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Nach drei Jahren wird der Satzungszweck vom Finanzamt geprüft.
Ich habe Ihnen zwei Dokumente der Finanzverwaltung über die Vereinsbesteuerung angehängt.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
Unser Finanzamt hat unsere Satzungsänderung vor sich und sagt uns, dass wir die Gemeinnützigkeit nicht bekommen, weil wir folgende Kriterien angeblich nicht erfüllen:
-ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
- Mittel nur für den steuerbegünstigten Zweck verwenden
Vielleicht ist das Magazin ein Zweckbetrieb, weil die Arbeit des Vereins (Kunstförderung) dort gedruckt festgehalten wird?
Falls die Gemeinnützigkeit für unseren Fall ausgeschlossen ist, könnten wir dann mit einem bloßen eingetragenen Verein weitermachen wie bisher? Der eingetragene Verein dürfte doch die Geschäfte des Magazins (Kontoführung, Druckkosten, Materialbeschaffung, Porto, Internetgebühren etc.) übernehmen oder macht er sich damit strafbar, wenn ihm das Magazin nicht gehört?
Das wäre vielleicht die wichtigste Frage: Kann der eingetragene Verein (nicht gemeinnützig) die Geschäfte für das Magazin regeln, ohne sich strafbar zu machen? Die Einnahmen durch das Magazin betragen hierbei max. 8.000 EUR und es wird KEINEN Gewinn geben.
Sie fragen sich vielleicht, weshalb wir überhaupt einen Verein im Rücken haben wollen. Die Antwort: Kontoführungsgebühren entfallen und die Haftung ist geregelt. Mit der Gemeinnützigkeit hätten wir Spendenquittungen ausstellen können.
Danke!
- Veranstaltungen
- Atelierbesuche
- Diskussionsabende
- Ausstellungen und
- Bereitstellen einer Plattform.
Das das dem Finanzamt nicht ausreicht liegt auf der Hand, besser ist es wenn Sie sich an die Beispiele aus der Mustersatzung halten.
z. B. Förderung von Künstlern der Region x durch Verbreitung und Veröffentlichung deren Werke.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie meine Handlungsempfehlungen bereits dem Finanzamt vorgetragen haben und hierzu eine Ablehnung erhalten haben.
Ach die Handlungsempfehlung des Finanzamtes ist eine adäquate Lösung. Die Rechte an dem Magazin könnten an den Verein verpachtet werden.
Sie schreiben ja selbst, dass dann die Gemeinnützigkeit ohne weiteres genehmigt wird.
Ein Verein kann folgende Bereiche haben:
- ideeller Bereich
- Zweckbetrieb
- Vermögensverwaltung und
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Selbstverständlich ist gehört das Magazin in den Bereich des Zweckbetriebs, das ist aber kein Hindernis für die Gemeinnützigkeit. Bleiben die Einnahmen des Zweckbetriebs unter 35.000,00 € im Jahr bleibt der Überschuss auch steuerfrei.
Ein Verein oder eine GmbH macht sich nicht strafbar, wenn sie ein Magazin herstellt und vertreibt, es sei denn in dem Magazin selbst wird zu strafbaren Handlungen angeregt oder verbreitet. Es könnten aber zivilrechtliche Ausgleichsansprüche entstehen. Ausführungen hierzu würden den Rahmen sprengen.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
- Alles unter einem eingetragenen, aber nicht gemeinnützigen Verein laufen lassen. Das Konto läuft über den Verein, alle Anschaffungen und Inanspruchnahmen von Dienstleistungen ebenfalls. Nachteil: Wir können keine Spendenquittungen ausstellen.
- Die Satzung dahingehend ändern, dass das Magazin nicht mehr erwähnt wird, sondern generell beschrieben wird, dass das Magazin dabei unterstützt, Künstler zu veröffentlichen. Wobei wir fürchten, dass dies zu schwammig ist und das Finanzamt ja genau weiß, dass es eigentlich darum geht, ein konkretes Magazin zu finanzieren
- Das Magazin als Zweckbetrieb deklarieren. Wobei das Finanzamt auch hier seine Zweifel haben wird, da das Produkt ja verkauft wird, auch wenn es ehrenamtlich produziert wird und an sich einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der Literatur- und Fotografieförderung leistet.
Haben Sie darüber hinaus noch eine Empfehlung? Gibt eine noch eine weitere Möglichkeit, die wir noch nicht aufgelistet haben?
Sinn und Zweck eines Zweckbetriebs ist es ja gerade Einnahmen zu erzielen um damit den ideellen Bereich zu fördern. Wenn der Jahresumsatz 35.000,00 € nicht übersteigt entsteht keine Steuerpflicht. Auch wenn der Umsatz mal 35.000,00 € übersteigen sollte aber der Gewinn unter 5.000,00 € bleibt brauchen Sie keine Steuern zu bezahlen.
Die Gemeinnützigkeit ist dann in keiner Weise gefährdet.
Die erste Alternative mit dem normalen Verein könne Sie auch dahingehend abändern, dass das Magazin durch eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) herausgegeben wird. Dort haben Sie dann auch die Haftungsbeschränkung. Beteiligte können dann z. B. auch nur 2 Personen sein wie in der GbR. Im Verein sind mindestens 7 Personen notwendig.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
Ist es angesichts dieser Tatsachen rechtlich möglich, dass wir Magazin und Verein (der gleichnamig ist) bei finanziellen Transaktionen (Kauf von Material, Kontoführung, Druckaufträgen) gleichsetzen? Oder wie muss diese Beziehung zwischen Magazin und Verein definiert werden, damit es zulässig ist.
Praktisch sähe es so aus, dass wir z. B. die Rechnung für den Druck des Magazins an den e.V. ausstellen lassen und nicht ans Magazin. Oder dass die Einnahmen aus dem Verkauf des Magazins auf das e.V.-Konto eingezahlt werden.
Sind das Dinge, die ohne Weiteres rechtlich möglich sind?
Der Verein unterstütz die Magazin GbR.
Natürlich kann Verein und Magazin GbR wirtschaftlich zusammen auftreten um günstigere Konditionen zu erhalten. Aufpassen müssen Sie nur bei der Rechnungsstellung. Der Verein sollte auch eine eigene Bankverbindung haben.
Der Verein ist eine juristische Person, die nur handlungsfähig ist über die Organe des Vereins, grundsätzlich hier der Vorstand. Ist der Vorstand und der Vertragspartner die gleich Person wird das Finanzamt genau darauf achten, dass die Verträge fremdüblich sind.
In der angestrebten Rechnungstellung sehe ich ein großes Problem, weil der Verein nicht Verleger des Magazins ist, sondern nur die Magazin GbR unterstützt.
Auch die Einnahmen aus dem Verkauf gehören nicht dem Verein, weil er nicht Herausgeber ist.
Der Verein erhält Mitgliedsbeiträge und kann diese entsprechend der Satzung verausgaben.
Sie sollten sich fragen ob der Verein insgesamt noch Sinn macht.
Sie haben auch die Möglichkeit gegen den Ablehnungsbescheid des Finanzamtes Einspruch einzulegen.
Ich hoffe diese Antworten helfen Ihnen weiter bei der zukünftigen Planung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sascha Blum
Der Verein unterstütz die Magazin GbR.
Natürlich kann Verein und Magazin GbR wirtschaftlich zusammen auftreten um günstigere Konditionen zu erhalten. Aufpassen müssen Sie nur bei der Rechnungsstellung. Der Verein sollte auch eine eigene Bankverbindung haben.
Der Verein ist eine juristische Person, die nur handlungsfähig ist über die Organe des Vereins, grundsätzlich hier der Vorstand. Ist der Vorstand und der Vertragspartner die gleich Person wird das Finanzamt genau darauf achten, dass die Verträge fremdüblich sind.
In der angestrebten Rechnungstellung sehe ich ein großes Problem, weil der Verein nicht Verleger des Magazins ist, sondern nur die Magazin GbR unterstützt.
Auch die Einnahmen aus dem Verkauf gehören nicht dem Verein, weil er nicht Herausgeber ist.
Der Verein erhält Mitgliedsbeiträge und kann diese entsprechend der Satzung verausgaben.
Sie sollten sich fragen ob der Verein insgesamt noch Sinn macht.
Sie haben auch die Möglichkeit gegen den Ablehnungsbescheid des Finanzamtes Einspruch einzulegen.
Ich hoffe diese Antworten helfen Ihnen weiter bei der zukünftigen Planung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sascha Blum