Lärmbelästigung Gewerbegebiet FFB
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
unser Nachbar, der TÜV-SÜD prüft bei offener Hallentüre die ASU und setzt uns emormer Lärmbelästigung aus. Persönliche rücksprache Wirkungslos, als nächstes möchte ich einen Brief an die TÜV Verwaltung schreiben und habe diesen aufgesetzt und bitte Sie diesen zu lesen und evtl. zu verbessern oder fehlendes hinzuzufügen.
mit besten Grüßen
P. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist der Brief zunächst höflich aber auch bestimmt, mit den entsprechenden Tatsachen versehen, gut geschrieben.
Ich würde allerdings noch einige Zusätze hinzunehmen, insbesondere gegebenenfalls ein Gesprächsangebot und auch die Darstellung, dass wenn das eingeforderte Unterlassen nicht erfolgt, sodann gegebenenfalls weitere Schritte notwendig wären.
Auch sollte eine Frist gesetzt werden, bis zu der letztmalig, hier gegebenenfalls 30.6.2017, eine entsprechende Antwort, gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erklärung hinsichtlich des Unterlassens eingefordert wird.
Dies könnte zum Beispiel wie folgt lauten:
Daher fordern wir Sie auf, uns bis spätestens 30.6.2017 mitzuteilen, dass Sie die vorgenannten Handlungen nicht mehr unternehmen und die entsprechenden Untersuchungen nur bei geschlossenen Toren noch vornehmen werden.
Eine Strafbewehrung würde ich hier zunächst noch nicht vornehmen, wenn absehbar ist, dass doch möglicherweise eine gütliche Einigung noch erfolgen kann.
Als nächster Schritt wäre dann tatsächlich auch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls über einen Rechtsanwalt.
Rechtlich gesehen müssen natürlich die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden. Auch dürfte hier keine Verwirkung gesehen werden, wenn es entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschriften gibt und diese nicht eingehalten werden, obwohl sie dies möglicherweise über Jahre hinweg geduldet haben, hier nach ihrem eigenen Vortrag hinsichtlich der offenen Türen.
Versuchen Sie zunächst noch weiterhin eine einvernehmliche Lösung. Gelingt dies allerdings aufgrund des Schreibens auch nicht, sollten Sie sich auch an die Behörden wenden und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt beauftragen, der hier den Unterlassungsanspruch geltend macht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung wurde ich mich freuen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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