Kündigungsfrist
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
anbei eine Seite meines Arbeitsvertrages. Ich möchte kündigen, bin seit dem 01.01.1996 bei dieser Firma beschäftigt.( 21Jahre) Frage: Welche Kündigungsfrist habe ich?
6 Wochen zum Quartal oder länger?
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat eine gute Frage, da es sich hier um eine Klausel handelt, die in alten Arbeitsverträgen oftmals verwandt worden ist und in der Regel allen Beteiligten Kopfzerbrechen bereitet, da sie unklar formuliert ist und teilweise auch den gesetzlichen Regelungen nicht entspricht.
Es gibt mehrere Lösungswege und auch mehrere Auslegungsvarianten.
Ich versuche Ihnen diese in meiner Antwort näher vorzustellen.
Grundsätzlich gilt die Frist von sechs Wochen zum Quartalsende. Es stellt sich dann allerdings bereits die Frage, ob eine andere Frist gilt, wenn gesetzliche Zeiten sich verändern.
Dabei könnte allerdings auch bereits die oben genannte sechs wöchige Frist unwirksam sein, da dort nicht dargestellt ist, ob die Frist auch für beide Seiten gilt. Die Frist beinhaltet eine längere Frist als die gesetzliche Kündigungsfrist und ist nur dann wirksam, wenn eben auch eine längere Frist für den Arbeitgeber gilt bzw. die Frist gleich lang ist.
Ist dies nicht der Fall, so wie hier, würde die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
In Ihrem Fall wären dies nach § 622 BGB bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren 7 Monate zum Kalender Monatsende.
Daneben könnte man das so genannte Günstigkeitsprinzip anwenden. Dies hat die Rechtsprechung entwickelt mit dem Ziel nachzuforschen, welche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses günstiger ist.
So hat z.B. das Landesarbeitsgericht München in seiner Entscheidung vom 04.05.1990 (Az: 2 Sa 128/90) zu dieser Frage folgendes ausgeführt:
"Ob eine im Arbeitsvertrag vereinbarte längere beiderseitige Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger ist als eine kürzere tarifliche Kündigungsfrist, kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden, wobei das Interesse des Arbeitnehmers, auf die Chance eines Stellenwechsels schnell regieren zu können, gegen das Interesse im Falle einer Arbeitgeberkündigung längere Zeit zum Aufsuchen einer anderen Stelle zu haben, unter Berücksichtigung des Lebensalters des Arbeitnehmers, des örtlichen Arbeitsmarktes und der Gegebenheiten der Branche abgewogen werden muß."
In Ihrem Fall müsste dies also konkret ermittelt werden , also mit welchem Ziel Sie eine solche Kündigungsfrist vereinbart haben, einerseits entweder, um schnell wieder aus dem Arbeitsverhältnis wechseln zu können, dann würde vorbehaltlich einer Wirksamkeit und der Anwendung des Günstigkeitsprinzips die sechswöchige Frist zum Quartalsende gelten, wenn Sie allerdings durch die Vereinbarung sich insbesondere vor einer schnellen Kündigung schützen wollten, dann würde die längere Frist von 7 Monaten gelten.
In der Regel ist es so, dies müsste allerdings wie geschrieben in Ihrem Fall genau geprüft werden, welches Ihre damalige Intention gewesen ist, möchte sich der Arbeitnehmer natürlich längere Zeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bewegen, um wirtschaftlich abgesichert zu sein. Dann würde auch hier die längere Kündigungsfrist infrage kommen.
Es gibt noch andere Auslegungsvarianten, die ich hier allerdings zunächst nicht für einschlägig halte, unter anderem hier auch das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Quartalsende zu legen, da dieses eben vereinbart worden ist. Dies halte ich allerdings nicht für zielführend.
In Ihrem Fall würde ich daher eher ausgehen, nach den oben genannten Ausführungen, dass die längere Kündigungsfrist von 7 Monaten gelten würde, vorbehaltlich der Prüfung des Günstigkeitsprinzips.
Wollen Sie das Arbeitsverhältnis eher verlassen, sollten Sie sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und gegebenenfalls um einen Aufhebungsvertrag bitten.
Sie können natürlich auch versuchen, hier mit der kürzeren Frist zu kündigen, hilfsweise und gleichzeitig mit der längeren Frist, und dann gegebenenfalls, wenn sich der Arbeitgeber weigert, diese Kündigung durch das Arbeitsgericht auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. In der Regel kommt auch dann bei Ihrem Willen, das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen, dann ein Vergleich zu Stande.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierher hilfreich antworten konnte und stehe Ihnen gerne, sofern Nachfragebedarf besteht, zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung wurde ich mich freuen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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