Kündigungsfrist
Fragestellung
Hallo, ich habe bei meinem Arbeitgeber, bei dem ich 3 einhalb Jahre angestellt bin, zum 15. des monats meine kündigung mit einer frist von 4 Wochen eingereicht. Heute erzählt mir meine Chefin ich könne auf Grund der beschäftigungslänge nicht zur Mitte des Monats kündigen sondern nur zum Wnde hin. Das schreibe der Gestzgeber vor. Jetzt sehe ich aber dass laut Paragraph 622 BGB man unabhängig von der beschäftigungszeit zur Mitte des Monats kündigen kann. Bedeutet doch dass das was sie mir dort erzählen will falsch ist oder?
MfG
Dennis Otte
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben Recht, dass die gesetzliche Regelung in § 622 Abs. 1 BGB eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zu Ende des Monats vorsieht.
Der Abs. 2 sieht für den Arbeitgeberin Abhängigkeit der Beschäftigungsdauer jedoch längere Kündigungsfristen vor.
Sie erwähnen, dass sich Ihrem Vertrag eine Klausel vorhanden ist, dass sich die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers verlängert, wenn sie sich die für den Arbeitgeber verlängert. Eine solche Regelung ist gesetzeskonform, da der Abs. 6 des § 622 BGB dies zulässt.
Aufgrund Ihrer Beschäftigungsdauer von 3,5 Jahren und damit mehr als 2 Jahre, beträgt die Kündigungsfrist des Arbeitgebers gem. § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Monat zum Monatsende. Wegen der Gleichstellung der Frist haben Sie diese Kündigungsfrist auch einzuhalten, was bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber leider Recht hat und Sie nur zum Monatsende mit einer Frist von einem Monat kündigen können.
Ich hoffe, Ihnen verständlich einen Überblick im Rahmen des Auftrages erteilt zu haben. Falls es weitere Fragen geben sollte, teilen Sie dies bitte mit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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