kündigungsfrist
Fragestellung
Hallo
Ich würde gerne wissen wie lange meine kündigungsfrist ist? Ich würde nämlich als arbeitnehmer kündigen.
Im arbeitsvertag steht:
Das arbeitsverhältnis kann mit einer frist von 2 wochen zum 15. Oder zum ende eines kalendermonats gekündigt werden. Es gelten die kündigungsfristen des 622 bgb.
Sind das 2 wochen oder doch 4 wochen kündigungsfrist?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Meines Erachtens nach gilt hier die 2-Wochenfrist bzw. 4-Wochenfrist nicht mehr, da dieses nur für die Probezeit bzw. Anfangszeit des Arbeitsverhältnisses gilt, im Übrigen eine derartige Verkürzung auch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Das System des § 622 BGB soll gelten.
Danach gilt:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Daraus können Sie Ihre Kündigungsfrist ersehen.
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Deswegen gelten hier die oben genannten Fristen, die je nach Betriebszugehörigkeit länger sind.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nein, leider nicht, denn es sind laut § 622 Abs. 2 Nr. 3 drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Sie können aber natürlich einvernehmlich mit Ihrem Arbeitgeber im Rahmen eines schriftlichen Aufhebungsvertrags die Kündigungsfrist herabsetzen bzw. eine (un-)bezahlte Freistellung vereinbaren, das ginge natürlich.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt