Kündigungsfrist Mietvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich möchte nach Erwerb eines eigenen Hauses meinen Mietvertrag fristgerecht kündigen.
Da dieser aber einige ungewöhnliche Klauseln zur Kündigungsfrist enthält, benötige ich eine rechtssichere Auskunft, welche Frist ich einzuhalten habe.
Einen Auszug des Mietvertrages hänge ich an.
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Vielen Dank und viele Grüße
Sabine Kreiter
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach Ablauf des Jahres 2015 hat sich mangels Kündigung der Mietvertrag automatisch verlängert. Die Kündigungsfrist im Vertrag beträgt sechs Monate, was aber für Sie als Mieter unwirksam ist, da gilt:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
Sie können also eher kündigen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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