Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
Fragestellung
Guten Tag,
ich möchte meinen Arbeitsvertrag ordentlich kündigen. In meinem Vertrag ist folgende Kündigungsfrist definiert:
"Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahrs gekündigt werden. Verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen gelten auch für Kündigungen des Arbeitnehmers."
Das Arbeitsverhältnis besteht sein 6,5 Jahren. Ich möchte zum 31.12. kündigen.
Ist es korrekt, dass ich Ende Oktober zum 31.12. kündigen kann, da das Arbeitsverhältnis 5 Jahre besteht und damit gemäß BGB die Kündigungsfrist 2 Monate beträgt? Wie definiert sich "Monat" gemäß § 622 BGB, 30 Tage oder tatsächliche Monate?
Vielen Dank für die Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Kündigungsfrist prüfen
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Arbeitsvertrag nicht möglich ist.
Ihren Angaben nach haben Sie in Ihrem Arbeitsvertrag vertraglich eine Kündigungsfrist vereinbart.
In Ihrem Arbeitsvertrag ist eine ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen bis zum Quartalsende vorgesehen. Derzeit wird mir noch nicht ganz klar, was mit dem Satz gemeint ist „Verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen gelten auch für Kündigungen des Arbeitnehmer. Ich gehe davon aus, dass nach der Probezeit eine sechswöchige Kündigungsfrist vorgesehen ist. Wenn jedoch die Zeit der Betriebszugehörigkeit steigt und gesetzliche längere als sechswöchige Kündigungsfristen erreicht werden, dass diese dann gelten.
Ihre Betriebszugehörigkeit beträgt 6,5 Jahre. Nach 6,5 Jahren ist gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten. Das bedeutet: Wenn Sie zum Ablauf des Monats Dezeber 2014, als 31.12.2014 kündigen möchten, dann müssen Sie spätestens am 31.10.2014 gekündigt haben.
Wenn im Gesetz von Monat gesprochen wird, dann ist im Sinne des § 188 BGB gemeint, dass diese mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endigt, der mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Das heißt, bei einer Kündigung zum 31.12.2014 lassen Sie die Tageszahl unberührt und verlagern die Monatszahl zwei Monate nach vorn, also bis zum 31.10.2014.
Rein vorsorglich sollte die Kündigung einfach noch früher am besten gegen Empfangsbestätigung des Arbeitsgebers persönlich übergeben werden, um später im Streitfall den Zugang beweisen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
(Rechtsanwalt)
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