Kündigung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige Auskunft ob folgende Kündigung rechtskräftig ist:
- In der Kündigung steht, dass er fristlos gekündigt wird aber gleichzeitig sprechen sie eine Kündigung zum 30.11.2017 aus (falsch die fristlose nicht funktioniert). Das kann man doch nicht in einer Kündigung zusammen schreiben? So auf die Art suchen Sie es sich aus oder wie...
- Als Kündigungsgrund wird Gewaltandrohung angegeben, allerdings hat er ihn leider lediglich beleidigt und sich auch vom Arzt bescheinigen lassen, dass er ein Burn-Out hat und dies der Grund ist. Er nimmt auch Antidepressiva was der AG wusste da sie 7 Jahre mit meinem Vater zusammen war (Affaire und ist jetzt eifersüchtig)
- Zudem wurde die Kündigung mit dem Mädchennamen unterschrieben, die Chefin ist aber verheiratet. Mir ist nicht klar warum sie mit dem Mädchennamen unterschreibt, denn nach deutschem Recht heißt sie seit bestimmt 15 Jahren nicht mehr so und hat auch keinen Doppelnamen...das ist doch Unterschriftenfälschung oder?
- Außerdem ist auf der Kündigung auch kein Firmenstempel. Sie ist lediglich auf Firmenpapier ausgedruckt, aber ganz ehrlich das könnte ja jeder machen.
- Zudem ist mein Vater schon seit dem 01.01.2009 dort beschäftigt.
Ich danke Ihnen im Voraus!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung ohne die Einsicht in den Arbeitsvertrag sowie die Kündigung nicht möglich ist.
Es ist zulässig die außerordentliche fristlose sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist auszusprechen.
Der Kündigungsgrund muss natürlich nachweisbar sein. Beweisbelastet ist der Arbeitgeber. Wenn weder die Gewaltandrohung noch die Beleidigung belegt werden können, dann hätte der Arbeitgeber voraussichtlich wenig Aussicht auf Erfolg mit seiner Kündigung.
Die Kündiung muss von einer vertretungsberechtigten Person eigenhändig ungerschrieben sein, denn nur so ist die Schriftform gewahrt. Der Mädchenname steht außeredm regelmäßig in den Personalausweisen. Die Person kann dadurch auch genau identifiziert werden. Urkundenfälschung liegt hier nicht vor, da die Unterschrift, ob mit Mädchennamen oder mit Namen des Ehepartners, selbst erstellt wurde.
Ein Firmenstempel ist nicht erforderlich.
Zu prüfen wäre anhand der Unterlagen, ob Kündigungsschutz besteht und daher eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann. Diese ist allerdings innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung zulässig.
Ich kann Ihnen geren anbieten, Sie in der Sache zu vertreten, wenn Sie nich direkt beauftragen. Kontaktieren Sie mich hierzu unter info@rechtsanwalt-pilarski.de.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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