Kündigung zurückgenommen
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich habe zum 31.05.2017 fristgerecht aus betriebsbedingen Gründen meine Kündigung erhalten. Ich war in dem Unternehmen als Teilzeitkraft in einer Zweigstelle angestellt. Als Begründung wurde der Ertragsverlust meiner Abteilung genannt, obwohl das Unternehmen als solches Gewinne erwirtschaftet. Gemäß meines Arbeitvertrages war mein Tätigkeitsbereich aber nicht auf diese eine Abteilung beschränkt.
Eine Kündigungsschutzklage wurde von meinem Anwalt eingereicht und der Gütetermin ist auch mit dem Vorschlag einer Abfindung beendet worden, da ich mich ausser Stande sehe das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
Nun kam heute bei meinem Anwalt ein Fax an, dass der AG die Kündigung zurücknimmt und ich mich morgen, den 08.06., um 8 Uhr in der Hauptstelle zur Arbeit einzufinden habe.
Mein Anwalt ist auf dem Standpunkt, dass ich diese Arbeitsstelle anzutreten habe und er aber zeitgleich auf eine Änderungskündigung besteht.
Nun meine Frage:
Kann der AG eine Kündigung einfach so zurücknehmen und muss ich morgen zur Hauptstelle fahren und eine Arbeit aufnehmen?
Erschwerend kommt hinzu, dass ich mein Kind noch in den KiGa bringen müsste und noch ca. 1 Std. Fahrtzeit habe, um zur Hauptstelle zu kommen. Die Zweigstelle war nur 20 Minuten mit dem PKW weg.
Vielen Dank für eine schnelle Beantwortung.
mit freundlichen Grüßen
Irina Penner
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst ist ein rechtlich auszuführen, dass eine Kündigung nicht zurückgenommen werden kann.
Sie löst das Arbeitsverhältnis auf. Der Arbeitgeber kann aber auf die Rechtswirkungen der Kündigung verzichten und sodann gegebenenfalls einen neuen Vertrag schließen, allerdings besteht kein Anspruch des Arbeitgebers durch die Rücknahme der Kündigung das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ob sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen oder nicht, liegt dann ganz an Ihnen, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass in der Rücknahmeerklärung in Bezug auf die Kündigung ein neues Angebot an den Arbeitnehmer vorliegt, den Arbeitsvertrag fortzusetzen. Dies bedeutet, wenn Sie also zur Arbeit erscheinen, kann dies konkludent bedeuten, dass sie das Angebot, welches eben im Rahmen der Rücknahmeerklärung liegt, annehmen. Dann würde der Arbeitsvertrag fortgesetzt werden.
Tun Sie dies nicht, bestehen die Wirkungen der Kündigung grundsätzlich weiter fort und das Arbeitsverhältnis ist aufgelöst, siehe hierzu (BAG, Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 323/09).
In Ihrem Fall haben sie mitgeteilt, dass zudem das arbeitsrechtliche Verfahren bereits durch eine vergleichsweise Regelung und Abfindungsvereinbarung beendet worden ist. D.h., es gibt bereits eine gerichtliche Entscheidung darüber, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.
Daher ist erst recht die Rücknahmeerklärung als neues Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages anzusehen.
Insofern ob liegt es Ihnen, dieses entsprechend anzunehmen oder auch nicht anzunehmen.
Wollen Sie weiterhin dort tätig sein, sollten Sie dann das Arbeitsangebot annehmen und einen neuen Arbeitsvertrag schließen.
Wollen Sie nicht weiter dort arbeiten, sollten Sie hier dies dem Arbeitgeber auch unter Verweis auf die gerichtliche Entscheidung und die Vereinbarung dies mitteilen.
Ich hoffe, dass ich ihre Frage hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Es gab aber nur eine Güteverhandlung bei der beide Parteien den Abfindungsvorschlag unter Vorbehalt angenommen haben. Verhält es sich da genau so?
das Arbeitsverhältnis ist aufgelöst, insofern bedarf es eines Aktes ihrerseits, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Wenn Sie morgen zur Arbeit gehen, gerieren sie damit, dass sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen. Ich verweise auf meine bisherigen Ausführungen.
Die Abfindungsvereinbarung unterliegt der gerichtlichen Regelung und müsste, wenn sie nicht wirksam werden soll, dem Gericht gegenüber durch den Arbeitgeber widerrufen werden.
Hier kenne ich allerdings nicht die genauen Regelungen der Vereinbarung und darf insofern auf die gegebenenfalls dort bereits erfolgte anwaltliche Vertretung verweisen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt