Kündigung wegen rechtswidriger Internetnutzung
Fragestellung
Mitarbeiter A ist Familienvater von zwei Kindern, 4,5 Jahre Betriebszugehörigkeit, und hat illegale Inhalte über den firmeneigenen Internetanschluss heruntergeladen, und ihm wurde aufgrund dessen fristgerecht gekündigt.
Ist es dem Arbeitgeber erlaubt den firmeneigenen Computer zu durchsuchen? Ich denke der Betriebsrat wurde über diese Aktion nicht informiert. Ein zentrales Datenprotokoll mit Verbindungsinformationen gibt es nicht.
Derjenige, der den PC durchsucht hat ist Leiter der IT und interner Datenschutzbeauftragter.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben gerne beantworten darf.
Ohne vorherige Anhaltspunkte ist es dem Arbeitgeber in der Regel nicht erlaubt, den PC des Mitarbeiters - selbst wenn er im Eigentum des Arbeitgebers steht - zu durchsuchen. Er darf allenfalls Stichproben nehmen, wenn eine betriebliche Vereinbarung darüber getroffen wurde.
Fehlt eine solche betriebliche Vereinbarung, ist der Rechner des Mitarbeiters für den Arbeitgeber tabu. Dies gilt auch erst Recht, wenn die private Nutzung des Rechners für E-Mails etc. erlaubt ist. Dann würde eine Durchsuchung ohne Erlaubnis einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters bedeuten, den dieser nicht hinnehmen muss.
Erfolgte also die Durchsuchung ohne Rechtsgrundlage (= betriebliche Vereinbarung), war sie rechtswidrig und der Mitarbeiter sollte sich gegen die fristlose Kündigung wehren. Aber Achtung: die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung und muss eingehalten werden. Danach ist die Kündigung nicht mehr angreifbar, selbst wenn sie auf einem Rechtsverstoß beruht.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitere Beratung oder Vertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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