Kündigung wegen Eigenbedarf
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA Hesterberg,
ich habe aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen meine ETW verkauft und bin nun dringend auf der Suche nach einer neuen Wohnung.
Jetzt habe ich eine für meine Situation passende, kleinere ETW gefunden, die leider vermietet ist. Die Mieterin lebt seit 3 Jahren in der Wohnung, ist 34 Jahre alt, gesund, berufstätig, ohne Kind und nicht schwanger.
Darf ich dieser Mieterin fristgerecht (3 Monate) wegen Eigenbedarf kündigen oder gibt es hier rechtliche Probleme? Je nach wirtschaftlicher Situation der Mieterin, wäre ich auch bereit deren Umzugs- und eventuelle Maklerkosten zu bezahlen. Allerdings müsste die Dame wirklich nach 3 Monaten ausziehen, weil sonst ich (64jährige Rentnerin) wohnungslos wäre.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch möglich, ohne dass Sie Umzugs- und Maklerkosten tragen müssen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
“(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
“(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
[...]
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
“(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.[...].“
Alternativ könnten Sie einen Aufhebungsvertrag schließen.
Das Alter der Mieterin wirkt sich nicht so aus, dass eine Kündigung ausscheiden würde. Das ist kein wichtigster Grund im Sinne einer besonderen persönlichen Härte.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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der Inhalt der allgemeinen Kündigungsparagraphen ist mir bekannt.
Mich interessiert vielmehr der ganz persönliche Sachverhalt:
Wenn die Mieterin sich weigert nach der fristgerechten Kündigung wegen Eigenbedarf auszuziehen, könnte die Kündigung unwirksam werden weil ich ja beim Kauf der Wohnung wusste, dass diese ungekündigt vermietet war oder ist unter den von mir angegebenen Umständen die Kündigung in jedem Fall wirksam?
Mit freundlichen Grüßen