Kündigung ohne schriftliche Begründung und Angebot einer anderen Tätig
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 2 Stunden
Fragestellung
Nachdem ich seit 17 Jahren und 4 Monaten in einem Amgestelltenverhältnis als Vertiebsaußendienst tätig bin, erhielt ich am Montag, anstatt eines Gespräches für die Ziele 2018 wie in einem vorhergehenden Gespräch besprochen die Kündigung als Vertiebsaußendienst und Angebot eines neuen Beschäftigungsfeldes als Betriebsinnendienst mit Entzug des Firmenwagens, Handy und Laptop, sowie keinerlei Gehaltsausgleich.
Derzeit besitze ich seit 1. August 2000 einen gültigen Arbeitsvertrag.
Wie sieht hier die Rechtslage (Ausgleichszahlungen etc.) aus, und welche Möglichkeiten stehen mir hier zur Verfügung.
Danke
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Sie haben offenbar eine Änderungskündigung erhalten. Dies ist eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnis verbunden mit dem Angebot eines neuen Arbeitsplatzes zu geänderten Bedingungen. Hiergegen besteht die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage einzureichen. Ich gehe hierbei davon aus, dass die Firma, bei der Sie angestellt sind, mehr als 10 Mitarbeiter hat, das Kündigungsschutzgesetz also Anwendung findet. Auch bei einer Änderungskündigung müssen Gründe vorliegen wie bei einer "normalen" Kündigung. Es sind dies betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte. Die Gründe müssen in der Kündigung selbst nicht genannt sein. Doch in einem Gerichtsverfahren müssen diese dann genannt werden und das Gericht prüft die Wirksamkeit/Gerechtfertigkeitheit.
Der Arbeitgeber muss bei einer verhaltensbedingten Änderungskündigung nachweisen, dass der AN gegen die arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat und daher eine Änderung des Arbeitsvertrages unvermeidlich ist.
Bei einer personenbedingten Änderungskündigung muss der AG darlegen, dass aus Gründen, die in der Person liegen, der AN den Arbeitsvertrag künftig nur bei geänderten Bedingungen erfüllen kann.
Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung muss der Arbeitgeber den Nachweis führen, dass ihm wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen entgegenstehen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur auf der Grundlage der von ihm gewünschten geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist.
Bitte beachten Sie dringend, dass die Frist für eine Klage drei Wochen ab dem Montag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, gilt.
Reichen Sie keine Klage ein, so haben Sie das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen akzeptiert.
Ich empfehle Ihnen daher dringend, sich an einen Anwalt zu wenden, damit dieser fristgerecht die Änderungsschutzklage erheben kann. Bei dieser sind verschiedene Konstellationen denkbar. Wenn Sie lediglich Kündigungsschutzklage erheben, das Angebot aber bereits abgelehnt haben, so laufen Sie Gefahr, dass das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung festellen könnte, aber Sie das Angebot bereits abgelehnt haben. Daher bietet § 2 KSchG die besondere Möglichkeit, eine Änderungskündigung unter Vorbehalt zu akzeptieren, jedoch dennoch die Klage zu erheben. Damit riskieren Sie Ihren Arbeitsplatz nicht so wie oben beschrieben. Der Vorbehalt muss aber auch binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden, die Klagefrist läuft trotzdem. Beachten Sie auch, ob in der Kündigung ggf. eine noch kürzere Frist steht.
Abschließend empfehle ich Ihnen also dringend, mit allen Unterlagen einen Anwalt direkt aufzusuchen.
Wenn Sie eine Vertretung durch mich wünschen, so stehe ich hierfür ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin
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