Kuendigung Mietsverhaeltnis durch Mieter
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Mieter unserer vermieteten Immobilie haben das Mietverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 15.02.2018 gekündigt. Das Mietverhältnis besteht mit beiden Mietern, einem Paar, welches sich nun getrennt hat. Die Kündigung ist jedoch nur von einem der Mieter unterschrieben. Die Lebenspartnerin hat gleichzeitig angefragt, ob Sie den Mietvertrag bis Ende April 2019 den Mietvertrag alleine weiterführen kann, welches wir grundsätzlich bejaht haben. Des Weiteren hat Sie angefragt, ob Sie das Mietverhältnis auch alleine weiterführen könnte unter der Prämisse, einen Untermieter zu suchen, da Sie die Miete alleine nicht stemmen kann. Auch hier haben wir grundsätzlich Entgegenkommen signalisiert. Nun habe wie jedoch nach einiger Überlegung ins Auge gefasst, die Immobilie zu verkaufen, anstatt weiter zu vermieten. Dies würden wir gerne in vermietetem Zustand tun. Von daher käme uns die ursprüngliche Kündigung vom Zeitpunkt sehr gelegen.
In dem Zusammenhang hätte ich folgende Fragen:
1. Inwiefern ist die Kündigung rechtsgültig, da Sie nur von einem Mieter unterschrieben ist ?
2. Inwiefern stellt die frühere Aussage, einer weiteren Weitervermietung mit Untervermietung gegenüber aufgeschlossen zu sein eine vertragliche Zusage der Weitervermietung da, die einem Verkauf entgegenstehen würde?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kündigung selbst war nicht rechtswirksam.
In §14 des Mietvertrages wurde vereinbart, dass ALLE Mieter eine Willenserklärung ABGEBEN müssen, damit sie wirksam ist. Die dort beschreibene Bevollmächtigung umfasst nur Willenserklärungen AN die Mieter (wenn Sie z.B. gekündigt hätten), nicht aber deren Eigenkündigung.
Mangels Schriftform (fehlende Unterschrift des zweiten Mieters) ist diese Kündigung also unwirksam.
ABER Sie haben die Kündigung bestätigt und einen neuen Mietvertrag nur mit einer Mieterin vereinbart, so dass damit ein - formlos möglicher - Aufhebungsvertrag verbunden mit einem Neuvertrag geschlossen worden ist.
Da - im Gegensatz zur Kündigung - der Abschluss des neuen Mietvertrages kine besondere Form benötigt, ist der neue Vertrag mit nur einer Mieterin und der Erlaubnis der Untervermietung wirksam.
Und nach den überreichten Unterlagen sind Ihre Erklärungen auch verbindlich gewesen, so dass nun ein neuer Vertrag mit der einen Mieterin (und Untervermietung) besteht und leider auch unbefristet.
Denn die Befristung bis April 2019 hätte schriftlich manifestiert werden müssen und es hätte ein Befristungsgrund dann in einer Befristung auch schriftlich angegeben werden müssen.
Das liegt nicht vor, so dass nun rein rechtlich ein unbefristeter Mietvertrag mit der einen Mieterin (und Untermieterlaubnis) besteht.
Sicherlich hat der Gesetzgeber es irgendwie etwas ungerecht erscheinen lassen; aber die Schriftformen ist nun einmal vorgeschrieben.
Ich würde Ihnen raten, mit den Mieterin einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zu schließen, der auch das Untermietverhältnis umfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sie haben eine Frage im Bereich Mietrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen