Kündigung Arbeitsvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich habe zum letzten mal zum am 16.10.2013 bei meinem Arbeitgeber gearbeitet ( habe dort am 13.03.13 angefangen).
Daraufhin bin ich zum 17.10.13 nicht erschienen ohne mich krank zu melden.
ab dem 18.10.13 - 31.10.13 war ich dann Krank geschrieben und das ärtzliche Attest jedoch erst ca. 3-4 Arbeitstage später bei meinem Arbeitgeber per Mail vorgelegt (also am 21.10.13 oder 22.10.13).
Nachdem 31.10.13 bin ich jedoch nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen ohne mich Krank zu melden oder ein sonstiges Lebenszeichen von mir zu geben. Der Grund dafür spielt für meine Frage keine Rolle.
Nachdem ich "spurlos" vom Arbeitsplatz verschwunden bin, habe ich einige Tage nachdem mein Attest abgelaufen ist (also ab dem 1.11.13) eine Mail von meinem Arbeitgeber erhalten, wo er mich gebeten hat wieder zurück zu kommen, weil der Arbeitgeber mit meiner Arbeitsleistung sehr zufrieden war. Auf dieses Angebot habe ich jedoch auch nicht geantwortet.
Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich weder Mündliche noch schriftlich gekündigt. Mein ehemaliger Arbeitgeber hat dies jedoch auch nicht getan.
Ich wurde erst Ende Dezember 2013 (Die schriftliche Kündigung finden Sie im Anhang) betriebsbedingt zum 31.01.2014 gekündigt!
Jetzt zu meinen Fragen:
1. Ab welchem Datum ist meine Kündigung rechtskräftig? ab dem Zeitpunkt, wo ich unentschuldigt vom Arbeitsplatz fern geblieben bin (also zum 1.1.13)? Oder ab betriebsbedingten Kündigung zum 31.01.2014?
2. Habe ich bis zur rechtskräftigen Kündigung noch eine anrecht auf Lohn? Also bis zum 01.11-13 bzw. bis zum 31.01.2014?
3. Im meinem Arbeitsvertrag (Arbeitsvertrag finden Sie im Anhang) waren keine festverankerten Arbeitszeiten angegeben. Ich habe jedoch im Durchschnittlich 170 Stunden gearbeitet und 15€ pro Stunden Netto verdient. Falls ich noch ein Recht auf Lohn habe. Wie viel müsste ich laut meiner durchschnittlichen Arbeitszeit den erhalten? Bzw. wie viel € könnte ich denn je nach rechtskräftiger Kündigung geltend machen?
Vielen Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Tim Droese, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
1. Ab welchem Datum ist meine Kündigung rechtskräftig?
Kündigungen bedürfen gemäß § 10 des Arbeitsvertrages und § 623 BGB der Schriftform. Dieses Erfordernis erfüllt das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit nicht. Die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses ist deshalb durch schriftliche Arbeitgeberkündigung zum 31.01.2014 wirksam. Aufgrund des Ablaufes von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung ist diese auch nicht mehr vor dem Arbeitsgericht angreifbar und deshalb unabhängig vom Vorliegen oder nicht Vorliegen eines Kündigungsgrundes wirksam, § 4 KSchG.
2 und 3. Habe ich bis zur rechtskräftigen Kündigung noch eine anrecht auf Lohn? Und wenn, in welcher Höhe?
Grundsätzlich gilt die Maxime: Kein Lohn ohne Arbeit. Hiervon werden nur wenige gesetzliche Ausnahmen gemacht. Dies sind zum Beispiel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzgeld im Mutterschutz. Aber auch der Annahmeverzug des Arbeitgebers kann Lohn ohne Arbeit rechtfertigen. Das setzt allerdings voraus, dass Sie Ihre Arbeitskraft anbieten und der Arbeitgeber trotz Möglichkeit diese nicht annimmt. In Ihrem geschilderten Fall ist dies nicht der Fall. Sie sind unentschuldigt ferngeblieben, trotz Aufforderung die Tätigkeit wieder aufzunehmen. Mithin sind Sie im Schuldnerverzug. Einen Anspruch auf Lohn begründet dies deshalb nicht. Im Gegenteil, zu Ihren Gunsten hat der Arbeitgeber nicht von seinem Recht zur außerordentlichen Fristlosen Kündigung Gebrauch gemacht.
Sie haben also nur einen Lohnanspruch bis zum 31.10.2013.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Droese
Rechtsanwalt
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