Kündigung Arbeitsvertrag
Fragestellung
Hallo Herr Hesterberger,
ich möchte mein Arbeitsvertrag am 30.11 kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen, ich habe aber noch ca 500 Überstunden. Ich werde bei meinem neuen Arbeitgeber aber erst am 1.2 anfangen. Kann ich mein Arbeitsvertrag zum 31.1 kündigen und für die restliche Zeit meine Überstunden abbauen ? Oder kann der Arbeitgeber das verneinen?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Die Kündigung zum 31.01.2019 funktioniert jedenfalls, wenn Sie am 30.11.2018 von Ihnen erfolgt.
Das kann schon einmal so festgehalten werden.
In der Zeit dieser Kündigungsfrist, können Sie insbesondere im Falle einer Regelung im Arbeitsvertrag gegen Bezahlung freigestellt werden oder aber Sie haben ganz normal und regulär zu arbeiten. Letztlich geht es hier darum, die ca. 500 Überstunden abzubauen, was durch Freizeitausgleich in der Tat geschehen kann, jedenfalls auch nach dem Willen des Gesetzgebers, siehe Arbeitszeitgesetz, was so auch vorrangig sein soll, wenn man nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt hat oder anderes derart unternimmt.
Ansonsten gilt mangels entsprechender Regelung die normale Vergütungsregelung und damit pro Stunde der entsprechende Bruttomonatslohn pro Stunde, der zudem ansonst gilt.
Das einfachste wäre natürlich der Freizeitausgleich, also praktisch eine bezahlte Freistellung.
Ansonsten, wenn sich der Arbeitsgeber da verwehren sollte, muss man das finanziell ausrechnen und insbesondere zu Beweiszwecken praktisch Buch geführt haben, über Ort, Zeitpunkt und Dauer des Arbeitseinsatzes im Rahmen der geleisteten Überstunden sowie wer das angeordnet bzw. bewusst geduldet hat usw. Das erfordert einen nicht ganz unerheblichen Aufwand.
Darstellbar ist das aber in der Praxis natürlich schon.
D.h. im Ergebnis, Sie können jedenfalls durch Freizeitausgleich etwas vom Arbeitgeber für die geleisteten Überstunden zurückbekommen unbezahlt freigestellt werden oder aber die Überstunden müssen finanziell abgegolten werden.
Das ist letzten Endes egal, allerdings wird man eventuell das Problem haben, dass nach meiner Erfahrung so viele Überstunden einerseits nicht anerkannt werden und andererseits auch gegebenenfalls ein Konflikt mit etwaigen arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen (die betragen nur wenige Monate) in Betracht kommen kann, wonach dann eine Abgeltung nicht mehr beansprucht werden kann. Das kommt aber auf den jeweiligen Arbeitsvertrag an, aber in aller Regel sind derartige Ausschlussfristen dort vorgesehen oder in einem Tarifvertrag insbesondere.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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