Kündigung / Arbeitslosengeld
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
hiermit möchte ich Bezug auf Ihre Rückmeldung zu der Arbeitnehmerin nehmen, welcher noch 10 Arbeitstage für das Arbeitslosengeld fehlen.
Wir möchten ihr trotzalldem sehr gerne weiterhelfen.
Unsere Idee war nun die Kündigung zu widerrufen und sie auf den 30.4.2020 zu kündigen.
Wenn wir sie 2 Wochen länger anstellen möchten müssen wir auch das Gehalt bezahlen.
Nun ist uns die Idee gekommen, ihr eine Rechnung für diese Zeit zu stellen. Ein Beispiel für diese Rechnung können Sie dem Anhang entnehmen.
Die Arbeitnehmerin verdient 3716,96 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
Die Arbeitnehmerin sollte uns dann zuerst die Kündigung im Original zukommen lassen und dann die Rechnung begleichen. Anschließend würden wir ihr die Kündigung zum 30.4.2020 ausstellen.
Wäre das aus Ihrer Sicht möglich und wie würde solch eine Rechnung bzw. ein Anschreiben an die Arbeitnehmerin aussehen?
Vielen Dank und viele Grüße
T. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre weitere Anfrage, die ich eingehend geprüft habe. Meine Stellungnahme hierzu entnehmen Sie bitte dem Word-Dokument, das ich hier gleich gesondert hochlade.
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Vor diesem Hintergrund empfehle ich eher den dargestellten Weg mit dem unbezahlten Urlaub in der ersten Aprilhälfte.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Wir möchten ihr dann für Anfang April den unbezahlten Urlaub geben und am 2. April die neue Kündigung aushändigen.
Welchen Wortlaut verwenden wir am Besten in der Kündigung?
Wie verhält es sich, wenn wir schreiben, dass wir sie bis zum 30.4. freistellen? Ist der unbezahlte Urlaub dann noch gültig?
Viele Grüße
T. S.
in dem Kündigungsschreiben sollte dann stehen, dass der bestehende Arbeitsvertrag vom....fristgemäß zum 30.04.2020 gekündigt wird.
In dem Kündigungsschreiben sollten Sie dann noch den folgenden Satz anfügen:
"Wir stellen Sie hiermit ab dem 16. April 2020 unter Anrechnung noch bestehender Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung frei."
Der bereits vereinbarte unbezahlte Urlaub in der ersten Aprilhälfte bleibt dann von der Kündigung unberührt.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
ich habe Ihnen gerade die Antwort Ihrer Rechtsschutzversicherung hochgeladen. Leider ist die Wartezeit noch nicht erfüllt, so dass die Versicherung die Deckungszusage nicht erteilt hat. Ich hatte für alle Vorgänge die Deckungsanfrage gestellt.
Sofern der Arbeitsrechtsschutz von der Versicherung mit umfasst ist, müsste sie in diesen Fällen sonst auch grundsätzlich eintreten. Daher konnte sie die Deckungsanfrage hier m.E. nur wegen der noch nicht erfüllten Wartezeit ablehnen. Sofern diese bereits erfüllt gewesen wäre, hätte die Versicherung m.E. bei diesen Sachverhalten auch Deckungszusage erteilen müssen.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann