Kündigung 2. Mitarbeiterin
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
ich habe Ihnen vorhin schon Mal eine E-Mail geschrieben.
Nun geht es um eine weitere Mitarbeiterin.
Sie hat am 12.2.2020 das erste Mal eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei uns abgegeben.
Ihre AU wurde dann bis zum 12.3.2020 verlängert.
Am 13.3.2020 hätte sie einen Arbeitseinsatz bei uns gehabt. Sie hat sich nicht weiter bei uns krankgemeldet.
Ab dem 16.3. würde sie Krankengeld bekommen.
Ich habe heute bei ihrer Krankenkasse angerufen und dort hat sie eine AU bis 27.3.2020 abgegeben.
Wir haben keine AU erhalten, es ist aber durchaus möglich, dass die AU auf dem Postweg oder bei uns in der Praxis verloren ging.
Wir ziehen nun in Erwägung sie aufgrund der Coronakrise bzw. aus betrieblichen Gründen zu kündigen. Ihr Vertrag läuft am 31.8.2020 aus.
Gibt es die Möglichkeit sie zu kündigen und wie würde so eine Kündigung aussehen?
Viele Grüße
T. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre weitere Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
1.
Die Mitarbeiterin hat hier ihre Anzeige- und Nachweispflicht gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes verletzt, da sie nicht mitgeteilt hat, dass sie über den 12.03.2020 hinaus weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist. Sie hätte auch den Nachweis durch ein Attest erbringen müssen, dass sie weiterhin erkrankt ist.
Die Mitarbeiterin ist beweispflichtig dafür, dass die AU-Bescheinigung auch tatsächlich zugegangen ist. Hierfür kann sie die Bescheinigung zum Beispiel vorab auch per E-Mail übermitteln und das Original dann anschließend auf dem Postweg. Sie hätte zudem die Möglichkeit gehabt, das Attest per Einschreiben-Einwurf zu senden, damit der Zugang nachvollziehbar ist. Sie konnten und mussten somit davon ausgehen, dass sie am 13.03. wieder ihre Arbeit aufnehmen wird, was aber tatsächlich nicht geschehen ist. Bis heute wurde auch der Nachweis über die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit Ihnen gegenüber nicht erbracht.
Dieser Umstand bzw. dieses Fehlverhalten würde aber für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht ausreichen. Sie könnten die Mitarbeiterin wegen dieses Fehlverhaltens aber abmahnen und auffordern, die Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen, da Sie sich sonst bei andauernder Arbeitsverweigerung gezwungen sehen würden, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Falls die Mitarbeiterin aber dann nachträglich den Nachweis erbringt, dass sie weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist, würde zum jetzigen Zeitpunkt eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausscheiden. Es müsste dann erst zu einem erneuten Fehlverhalten kommen.
Sofern die Mitarbeiterin jetzt weiterhin im Krankengeldbezug ist, würden bis zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auch keine Entgeltfortzahlungskosten anfallen.
2.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage, ob es zum gegenwärtigen Zeitpunkt sinnvoll ist, das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen. Sofern die Mitarbeiterin weiterhin im KG-Bezug sein sollte, ruht das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ohnehin und es fallen keine Entgeltfortzahlungskosten an.
Sollte die Mitarbeiterin aber vor dem 31.08.2020 wieder arbeitsfähig sein, hat sie auch den Anspruch darauf, vertragsgemäß beschäftigt zu werden. Sofern dies aus aus betrieblichen Gründen aufgrund der aktuellen Krise dann nicht möglich sein sollte, müsste spätestens dann eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden. Da das Arbeitsverhältnis noch keine 2 Jahre bestanden hat, könnte es mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Falls Sie der Mitarbeiterin - auch wenn sie derzeit im KG-Bezug ist - jetzt schon aus betriebsbedingten Gründen kündigen möchten, können Sie dies natürlich auch tun. Es bliebe dann abzuwarten, ob die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage erhebt. In diesem Fall wären Sie dann darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der betriebsbedingten Gründe. Es muss dann auch immer eine Sozialauswahl vorgenommen werden, bei der u.a. die Beschäftigungsdauer, das Lebensalter und etwaige Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sind.
Falls Sie zum jetzigen Zeitpunkt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen aussprechen möchten, ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Mitarbeiterin keine Kündigungsschutzklage erheben wird, sondern erst einmal weiterhin Krankengeld beziehen wird, wenn sie weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist.
Daher ist hier eine Abwägung vorzunehmen, ob Sie zum jetzigen Zeitpunkt in jedem Fall schon eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen aussprechen möchten und die Klägerin dann möglicherweise eine Kündigungsschutzklage erhebt. Alternativ bestünde auch die Möglichkeit abzuwarten, ob sie weiterhin im Krankengeldbezug bleibt und ihr in jedem Fall eine Abmahnung wegen des Fehlverhaltens auszusprechen. Dann wird sie möglichweise von sich aus kein Interesse mehr daran haben, vor Ablauf der Befristung wieder zu kommen. Sollte Sie dennoch wiederkommen, könnte dann auch noch eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden. Allerdings wäre dann aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in jedem Fall noch das Gehalt weiter zu zahlen.
Sofern absehbar ist, dass die Mitarbeiterin noch längere Zeit Krankengeld beziehen wird, würde ich grundsätzlich eher empfehlen, den zweitgenannten Weg zu gehen. In diesem Fall würde ich in jedem Fall aber anraten, eine Abmahnung wegen des Fehlverhaltens auszusprechen.
Sofern aber davon auszugehen ist, dass die Mitarbeiterin bald wieder arbeitsfähig sein wird, könnte man auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Die Kündigung könnte noch zum 15.04.2020 ausgesprochen werden, wenn sie der Mitarbeiterin noch morgen, also am 18.03.2020 zugeht. Insoweit verweise ich auch auf meine Ausführungen zu Ihrer vorherigen Anfrage von heute.
Falls noch Fragen zu den vorstehenden Ausführungen bestehen, melden Sie sich gern. Sofern Sie eine Abmahnung wegen des Fehlverhaltens aussprechen möchten, stehe ich Ihnen wegen der konkreten Formulierungen und der formalen Anforderungen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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