Krankenversicherung Beiträge
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Herr Joachim,
Ich bin polnischer Staatsbürger, seit 2002 lebe ich in Deutschland und bin auch in Deutschland gemeldet. Ab 01.07 gründe ich zum ersten mal ein Einzelunternehmen in Deutschland. (Beratertätigkeit). - Gleichzeitig bin ich seit ca. 6 Monaten 50%tiger Gesellschafter einer polnischen sp. z o.o. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) diese Firma wurde im Polen gegründet und hatte noch nie Einnahmen.
Ab den 01.07 besteht für mich in Deutschland vermutlich die Krankenversicherungspflicht und somit Beiträge für die GKV bzw. PKV. (Davor wurden die Beiträge über eine Vollzeit-Beschäftigung / Angestelltenverhältnis bei einer Deutschen Firma gereget und bezahlt)
Ich habe die Möglichkeit mich über mein polnisches Unternehmen (über das Angestelltenverhältnis) in Bezug auf die Krankenversicherung zu versichern (Europäische Versicherung, mit Beiträgen im Polen). Meine Frage; Ist es möglich bzw. rechtskonform auf die Deutsche GKV bzw. PKV Beiträge zu verzichten (da ich über das polnische Unternehmen versichert wäre) obwohl ich in Deutschland angemeldet bin?
Ich freue mich auf Ihre Antwort und wünsche ihnen noch einen schönen Tag.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.
Zunächst wäre zu prüfen, ob eine Krankenversicherungspflicht ihrerseits in Deutschland besteht. Dies ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn Sie in Deutschland tätig sind, deutscher Staatsbürger sind und auch hier ihren Wohnsitz haben und auch arbeiten.
Dies vorausgesetzt wäre zu prüfen, ob eine ausländische Krankenversicherung die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz im Krankenversicherungssystem Deutschlands erfüllt.
Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie aufgrund einer ausländischen Krankenversicherung ihrer Krankenversicherungspflicht in Deutschland nachkommen.
Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 20.03.2013 festgestellt (Az. B 12 KR 14/11 R).
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Versicherung die Mindestanforderungen erfüllen muss, die in Deutschland für Krankenversicherungen gelten. Zum Beispiel muss die Versicherung die Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlungen erstatten. Die vereinbarte Selbstbeteiligung darf nicht mehr als 5000 Euro jährlich betragen.
Hier sollten Sie daher den Versicherungsumfang ihrer Versicherung prüfen und gegebenenfalls mithilfe eines Krankenversicherungsberaters abprüfen lassen. Erfüllt sie nicht sämtliche Voraussetzungen der deutschen Krankenversicherung, kann es sein, dass Sie sich dann noch kostenpflichtig nachversichern müssen. Erfüllt sie nur teilweise die Anforderungen, können Sie gegebenenfalls durch eine zusätzliche deutsche Krankenversicherung, die gegebenenfalls nicht den vollen Beitrag verlangt, gegebenenfalls ergänzen.
Ich hoffe, dass ich ihre Frage hilfreich beantwortet habe und stehen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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