Kranken u. Rentenversicherung bei 2 Firmen
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrtes Steuerberatungsteam,
Eine Frage kann mir keiner so richtig beantworten:
Ich habe seit 12 Jahren eine Firma für Dienstleistungen die auch läuft. Dafür zahle ich in eine private Krankenkasse. Zudem habe ich auch eine Lebensversicherung für mein späteres Rentendasein abgeschlossen. So weit, so gut.
Vor 2 Jahren bin ich auch noch bei einer 2. Firma einer Co. GmbH als Gesellschafter mit eingestiegen.
Muss für die 2. Firma einer Co. GmbH als Gesellschafter gesetzliche Krankenkassenbeiträge und Rentenbeiträge abgeführt werden, obwohl ich die beiden Beträge schon Privat über meine 1. Firma zahle.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Th. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Laut Sachverhalt sind Sie privat krankenversichert und auch nicht gesetzlich rentenversichert.
Die Sozialversicherungen unterscheiden zwischen Arbeitnehmer und Selbständige.
Sie haben ein Einzelunternehmen, erzielen, also ihre Einkünfte als Selbständiger.
Daneben erhalten Sie ggf. Gewinnausschüttungen aus Ihren Anteilen an einer GmbH.
Als Selbständiger sind Sie nicht gesetzlich pflichtversichert, weder in der Krankenkasse noch Rentenversicherung. Sie können sich aber u.U. in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern, wenn Sie wollen.
Der Beitrag an die gesetzliche Sozialversicherung richtet sich nach dem Einkommen des Mitgliedes. Hier zählen auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen, also Ihre Dividendenausschüttungen. Das heißt, freiwillig versicherte Selbständige müssen sich bei der Berechnung ihrer Beiträge auch ihre Kapitaleinkünfte aufs Einkommen anrechnen lassen, Angestellte nicht.
Im Gegensatz hierzu richten sich die Beiträge in der privaten Krankenversicherung nicht nach dem Einkommen.
Der Beitrag für eine private Krankenversicherung ist abhängig von "persönlichen" Faktoren: vom Eintrittsalter der zu versichernden Person, Geschlecht, Gesundheitszustand und Wahl der gewünschten Leistungen und evtl. Selbstbeteiligung.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist es grundsätzlich ähnlich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Als Selbständiger sind Sie grundsätzlich nicht gesetzlich rentenpflichtversichert.
Ausnahmen:
Viele Selbständige sind aber dennoch bereits per Gesetz pflichtversichert. Dazu zählen neben Handwerkern vor allem Künstler und Publizisten, Hebammen und freiberufliche Lehrer. Der Gesetzgeber geht bei ihnen von einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit aus, aber nur solange diese nicht selbst einen Arbeitnehmer beschäftigen.
Selbständige Handwerker gehören zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie ein zulassungspflichtiges Gewerbe ausführen.
Nicht versicherungspflichtig sind – als selbständig Tätige zu betrachtende – Gesellschafter einer in die Handwerks rolle eingetragenen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA). Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter den handwerklichen Befähigungsnachweis besitzt.
Fazit
Als Selbständiger, der in einer privaten Krankenversicherung und nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist, ist Ihr Krankenversicherungsbeitrag bzw. Lebensversicherungsbeitrag aufgrund einer zusätzlichen Beteiligung an einer GmbH nicht zusätzlich zu erhöhen.
Achtung: Wenn Sie nur einen Auftraggeber als Selbständigen haben, könnte es sein, dass Sie scheinselbständig sind und somit ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis ausüben und somit in die Sozialversicherungspflicht rutschen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
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MfG Th. K.
eine kurze Nachfrage:
In dem 2. Unternehmen sind Sie "nur" Gesellschafter? Oder sind Sie hier als Geschäftsführer angestellt und liegt die Beteiligung über 50 %?
Bei dem ersten Unternehmen handelt es sich um ein Einzelunternehmen?
Beste Grüße
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
Bei dem 2. Unternehmen bin ich "nur" Gesellschafter.
Bei dem 1. Unternehmen bin ich Einzelunternehmer.
Für Rückfragen stehe ich weiterhin gerne zur Verfügung.
T. K.
danke für die pünktliche Antwort.
Wie ich aus dem Schreiben gelesen habe, brauche ich keine Beiträge (Rentenversicherung und Krankenkassenversicherung) an die GmbH bzw. an die Kassen zahlen.
Zur Info: Die Rentenversicherungsanstalt will, dass die Gesellschafter Rentenversicherungsbeiträge der GmbH nachzahlen.
Können Sie mir Auszüge nennen, in welchen Gesetzesunterlagen sich die Aussage wieder spiegelt?
Mit Freundlichen Gruß
T. K.
laut Ihren Angaben sind Sie "nur" Gesellschafter, (kein mitarbeitender Gesellschafter)
Hierzu habe ich Ihnen in den Anhang wissenswertes beigefügt.
(Hier wird aber meist davon ausgegangen, dass der Gesellschafter mitarbeitet.)
- Eine Infobroschüre von der Rentenversicherung selber (siehe Seite 14)
- ein Infoblatt von IHK Darmstadt Rhein Neckar
und allinformativ der Anhang:
- Versicherungspflicht von Gesellschaftern und/oder G
eschäftsführern einer GmbH
- speziell auf die Nr. 5.2 möchte ich hinweisen und Nr. 8 zitieren:
Die Beurteilung der Versicherungspflicht von Gesellschaftern ist in den meisten Fällen ohne eingehende Prüfung der Unterlagen, z.B. Gesellschaftervertrag und Arbeitsvertrag, und der tatsächlichen Verhältnisse nicht möglich. In jedem
Fall muss geprüft werden, ob persönliche Abhängigkeit besteht. Dabei steht die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund, die allerdings dann zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Beste Grüße
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
danke für die schnelle Antwort meiner Frage.
Ich werde mir die Anhänge durcharbeiten, sofern ich keine weiteren Fragen habe, sind wir vorerst mit dem Frage und Antwortspiel durch.
Ich möchte mich noch einmal für die Antworten bedanken und ein schönes Restwochenende.
Mit freundlichen Grüßen
T. K.