Konto in der Schweiz
Fragestellung
Guten Tag !
Ich habe 2006 aus Angst vor Arbeitslosigkeit ein Konto in der Schweiz eröffnet. Meine Ersparnisse
habe ich bar dort eingezahlt insgesamt 60.000,- Euro. Das Geld wurde in einen Fond angelegt der
auf größtmögliche Sicherheit ausgelegt war und nicht einmal die Inflationsrate vollständig ausgeglichen hat. Der Fond war leider in Euro somit konnte er auch nicht vom Anstieg des Schweizer Frankens nach der großen Finanzkrise profitieren.
Im Zuge der Veröffentlichungen von Steuer CDs usw. habe ich mich 2014 entschloßen das Konto
aufzulösen. Dazu mußten erstmal die Fondanteile ausgelöst werden was auch geschehen ist.
Das Geld wollte ich dann bar mit einem Freund zusammen in kleinen Stücken wieder abholen und in Deutschland in kleinen Stücken auf Konten bar einzahlen (ggf. in Schließfächern zwischen lagern).
Da ich keine Kapitalerträge sondern eher Kosten durch Gebühren mit dem Konto hatte habe ich das Konto auch nicht in meiner Lohnsteuererklärung angegeben.
Da mein Wohnort ca.1000km entfernt von der Bank liegt, bin ich 2014 nicht dazu gekommen Geld abzuheben.
2015 wollte ich endlich aber die Bank hat das Abheben von Bargeld für Ausländer stark erschwert.
So kann man nur noch 10.000,-€ pro Monat und 50.000,-€ pro Jahr bar abheben. Überweisen des
Gesamtbetrages würde funktionieren laut Aussage der Bankberatung. Meine Daten werden dann
aber an deutsche Behörden weitergeleitet.
Frage: Was soll ich machen ? Bar abheben (würde ca. 1200,.€ , 6 Tage Urlaub kosten ) oder
Gesamtbetrag Überweisen mit allen konseqenzen (über die ich nichts Genaues weiß)
Vielen Dank im Voraus
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie haben ja gesagt, dass der Fond konservativ angelegt ist.
Und die Gebühren der Schweizer Bank sehr hoch sind.
Sie sollten sich die Erträge der letzten 10 Jahre ansehen. Bis 2008 war noch der Werbungskostenabzug möglich. Ab 2009 sind solche Erträge nur noch mit 25% steuerpflichtig.
Dann die nach zuzahlende Steuer ausrechnen. Nicht aber die Zinsen und den Zuschlag vergessen!
Ermittlung bis 2008 (jährlich ermittelt):
+ Einnahmen
- Werbungskosten der Bank
- Reisekosten
- noch nicht ausgeschöpften Freibetrag
= steuerpflichtige Zinsen x Ihren Steuersatz
Ermittlung ab 2009
+ Einnahmen
- noch nicht ausgeschöpften Freibetrag
= steuerpflichtige Zinsen x (25% zuz. 5,5% SoliZ, ggf. zuz. 7% KiSt)
Liegen die Steuern deutlich über den Urlaubskosten. Erscheint der Urlaub die günstigere Variante zu sein.
Bitte denken Sie aber daran, dass die Einkommensteuer trotz aller Bemühungen fällig werden kann, wenn die Tat entdeckt wird!
80% aller Steuerhinterziehungen fallen auf durch Anzeigen der Expartner!
Bei einem Bestand von 60.000,00 € müssen Sie zwei Fahrten einplanen wegen der Begrenzung auf 50.000,00 jährlich!
Sollten Sie noch weitere Rückfragen haben können Sie hier unten tun.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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den Gesamtbetrag einfach auf ein deutsches Konto zurücküberweise ?
Das Geld hat sich und sollte sich in den 8 Jahren auch nicht vermehren. Der Urlaub wird immer teurer als die paar Euro die dabei vielleicht an Steuern herauskommen
wenn alles ganz genau ausgerechnet wird. Außerdem sind mindestens 6 Hin -und Rückfahrten innerhalb von 2Jahren notwendig wegen der Beschränkung auf 10.000€ Bargeldauszahlung pro Monat.
Ich möchte natürlich so wenig wie möglich Ärger mit diesem Problem haben.
Vielen Dank im Voraus
solange die Tat noch nicht entdeckt ist haben Sie die Möglichkeit einer strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben (§ 371 AO).
http://dejure.org/gesetze/AO/371.html
Voraussetzung für die Strafbefreiung ist
1. die vollständige Erklärung aller Tatbestände, also nicht nur die Zinseinkünfte, Sie müssen alle Einkunftsarten überprüfen oder überprüfen lassen. (hier lag der Fehler im Fall Höneß)
2. die vollständige und rechtzeitige Zahlung der Steuern und Zinsen. Die Zinsen betragen 6% pro Jahr.
Nur wenn Sie pro Jahr mehr als 25.000,00 € Steuern verkürzt haben käme noch ein gestaffelter Strafzuschlag nach § 398a AO von 10% - 20% hinzu!
http://dejure.org/gesetze/AO/398a.html
In Ihrem Fall wird es unter den o. g. Voraussetzungen keine weiteren Strafen geben!
Nach einer Selbstanzeige stehen Sie selbstverständlich unter erhöhter Beobachtung für die Folgejahre. Hier ist dann mit genaueren Nachfragen zu rechnen.
Ich habe Ihnen im Text die aktuellen Gesetzestexte verlinkt.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum