Klärung von Eigentum für Hausrat nach Tod von Ehefrau
Fragestellung
Meine Frau hat meinem Sohn unser Haus übertragen mit Notarvertrag. Gleichzeitig habe ich auf
meinen Pflichteil verzichtet und bekam dafür ein Wohnrecht eigeräumt. Außerdem erhielt mein Sohn auch eine Generalvollmacht . Außer einem Schmucknachlass bestehen heine Vermächtnisse.
Frage meinerseits
Was gehört mir nun unbedenklich am Hausrat nach dem Tod meiner Frau, was von den Teilen die wir zusammen gekauft hatten und was von ihren eigenen Artikeln?
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt beantworten darf:
Sie haben notariell auf Ihr Erbrecht verzichtet sowie auf Ihren Pflichtteil. Somit ist Sohn als Nachkomme zum Alleinerbe geworden und hat Anrecht auf den gesamten Nachlass.
Bzgl. der Bestimmung des Nachlasses gilt folgende Regel:
§ 1932 BGB gewährt dem überlebenden Ehegatten, der i.S.d. § 1931 BGB gesetzlicher Erbe ist, einen Anspruch auf ein Voraus, d. h. die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke, um ihn in die Lage zu versetzen, den gemeinsamen Haushalt fortzuführen.
In Ihrem Falle sind Sie aber kein gesetzlicher Erbe geworden, so dass Ihnen kein Anspruch auf den Voraus zusteht.
Hier wäre also bzgl. des Hausrats zu frage, ob dieser mit eigenen oder gemeinsamen Mitteln erworben wurde. Hausrat, den Sie mit eigenen Mittel erworben haben müssen Sie unstreitig nicht teilen.
Bzgl. des Hausrates, der während der Ehe aus gemeinsamen Mittel erworben wurde, hier sind Sie zu 1/2 Eigentümer geworden. Hier wäre mit dem Erben eine Lösung zu finden, herausgeben müssen Sie diesen erst einmal nicht.
Daher wäre im Zweifel wirklich bzgl. jedes Gegenstandes des Hausrats zu klären, wie dieser erworben wurde und mit welchen Mitteln .
Haben Sie von Ihrer Frau Unterhalt vor dem Tod Ihrer Frau bezogen, so wäre hier an den Unterhaltsanspruch des § 1969 BGB zu denken. Für den kommenden Monat könnten Sie den gleichen Unterhalt vom Erben verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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Alex Park