Klärung der Unbeschränkten / Beschränkten / Keinen Steuerpflicht
Beantwortet von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Zusammenhang mit dem Erfassen meiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 habe ich ein wichtiges Anliegen, welches ich schon seit Längerem versuche zu klären - und zwar ob ich unbeschränkt, beschränkt oder nicht steuerpflichtig bin.
Ich bin seit dem 1. November 2014 freiberuflich tätig wobei ich seit Januar 2015 keinen festen Wohnsitz in Deutschland habe. Ich habe weiterhin eine Meldeadresse bei meinen Eltern, welche ich in erster Linie für meinen Briefverkehr nutze, war jedoch seit 2015 weitaus weniger als 6 Monate im Jahr in Deutschland, dies gilt auch für 2016. Gleichzeitig finden all meine geschäftlichen Tätigkeiten im Ausland statt, d.h. ich arbeite in erster Linie bei Kunden vor Ort im Ausland. Rechnungen sowie die entsprechende Einkünfte sind demnach nicht aus Deutschland.
Laut §9 Abgabenordnung habe ich demnach keinen “gewöhnlichen Aufenthalt” in Deutschland. Des Weiteren habe ich auch keinerlei Einkünfte aus Deutschland die zu den im §2 EStG geregelten Einkunftsarten gehören. Meiner Kenntnis nach sind dies die Voraussetzungen zur Meldepflicht in Deutschland.
Aus den genannten Gründen möchte ich meinen Status zur Steuerpflicht klären. Mein freiberufliches Unternehmen habe ich aus organisatorischen Gründen in Deutschland gemeldet, wobei ich mir bei diesem Punkt nicht sicher bin wie sich dies auf meine Steuerpflicht / Meldepflicht auswirkt.
Ich habe zu diesem Thema auch schon recherchiert, wobei die Meinungen relativ weit auseinander gehen und dieser spezielle Fall anscheinend in eine Grauzone fällt, die steuerrechtlich (noch) nicht klar abgedeckt ist. Der Punkt zu den Einkünften ist relativ klar definiert. Jedoch ist die Frage nach einem "gewöhnlichem Aufenthalt" in Deutschland etwas schwierig.
Eventuell helfen hierzu die folgenden Details:
- Ich bin einige Male im Jahr in Deutschland wo ich meist bei meinen Eltern übernachte
- Meist zu Weihnachten, wichtigen Familienereignissen oder bei Krankheit meiner Eltern
- Ich habe bei meinen Eltern kein eigenes Zimmer sondern nutze deren Gästezimmer
- Ich habe keinen Schlüssel zu der Wohnung oder zu diesem Zimmer
- Ansammlung von älteren privaten Gegenstände sind in Kisten gelagert
- Ich bin weiterhin beim Rathaus auf die Adresse meiner Eltern gemeldet
- Ich nutze diese Adresse für meinen Briefverkehr (Bankkonto, Versicherungen, etc.)
- Auch mein freiberufliches Unternehmen ist an dieser Adresse gemeldet
Des Weiteren:
- Ich habe keinen festen Wohnsitz seit 2015 (auch nicht im Ausland)
- Ich wohne überwiegend in temporären Unterkünften
- Meist Hotels oder gemietete Apartments (AirBnb)
- Ich bin viel auf Reisen (privat und geschäftlich)
- Ich kann dies nachweisen (Flugtickets, Belege fuer Unterkunft, etc.)
- Ich bin auch in keinem anderen Land mehr als 183 Tage
Leider konnte mir mein Steuerberater hierzu keine verbindliche Auskunft geben. So hoffe ich, dass Sie mir weiterhelfen können. Es geht auch darum, welche Maßnahmen ich einleiten sollte, falls ich tatsächlich in Deutschland nicht steuerpflichtig / meldepflichtig bin. Ich vermute ich müsste weiterhin meine EÜR und Einkommensteuererklärung einreichen und eventuell meine Sachlage gesondert darlegen. Infos hierzu wären sehr hilfreich.
Ich überlege bzgl. dieses Anliegens auch direkt bei meinem zuständigen Finanzamt anzufragen und zu klären. Falls Sie weitere Informationen benötigen lassen sie es mich bitte wissen.
Mit freundlichen Grüßen,
P.
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage! Im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert beantworte ich Ihnen gerne die gestellten Fragen aufgrund der gewünschten Detailtiefe und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu dem Sachverhalt verändern das rechtliche Ergebnis.
Die Frage eines gewöhlichen Aufenthalts stellt sich bei Ihnen garnicht, weil Sie einen Wohnsitz im Inland gemeldet haben und auch Ihr Unternehmen unter der Adresse läuft § 8 AO.
Sollten Sie der Meinung sein das ist nicht so, dann haben Sie zumindest eine inländische Betriebsstätte (§ 12 AO) und sind mit allen Einkünften dieser Betriebsstätte in Deutschland steuerpflichtig.
Da kommt es auch nicht darauf an, ob es mit dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Das greift nur, wenn Sie auch im Ausland eine Betriebsstätte anmelden.
Gerne stehe ich für Rückfragen und Erläuterungen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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