Kindesunterhalt
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Heck,
mein Sohn ist 18,hat den MSA und beendet im Juli eine Ausbildung zum Sozialassistenten.
Im Anschluss möchte er aufbauend eine Erzieher Ausbildung, mindestens weitere 3 Jahre absolvieren.
Eine Möglichkeit wäre eine duale Ausbildung,dabei würde er bereits gutes Geld verdienen.
Angeblich findet er keine Stelle.
Bleibt die schulische Ausbildung, wo ich voll zahlungspflichtig bin.Derzeit 388,- Monat.
Gibt es für mich als Vater, der seit 2005 zahlt,wieder geheiratet hat und ein weiteres 10 jähriges Kind hat, irgendeine Chance aus der Zahlungpflicht zu kommen?
Hochachtungsvoll, H. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Susanne Heck
Sehr geehrter Fragesteller,
rechtlich gesehen hat das volljährige Kind als Erwachsener eine eigene Lebensstellung erreicht, sofern es wirtschaftlich selbständig ist.
Ihr Sohn befindet sich noch in der Ausbildung, somit richtet sich grundsätzlich seine Lebensstellung nach den Einkommensverhältnissen der Eltern.
Mit Eintritt der Volljährigkeit muss auch das Einkommen der Mutter Ihres Sohnes berücksichtigt werden, ich gehe davon aus, dass dies bei der Berechnung bereits berücksichtigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, empfehle ich Ihnen sich hierum schnellstmöglich zu kümmern, da sich Ihr Anteil erheblich verringern könnte.
Auch das Kindergeld wird ab 18 in voller Höhe bedarfsdeckend angesetzt, und nicht nur zur Hälfte wie es bis zum 18. Lebensjahr der Fall ist. Auch dies sollten Sie überprüfen.
Unterhalt wird dem volljährigen Kind grundsätzlich nur bis zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses geschuldet. Stellt jedoch die weiitere Ausbildung einen inneren Zusammenhang mit der ersten dar, sind Sie doch wieder in der Pflicht weiter Unterhalt zu zahlen.
Natürlich können Sie probieren sich hierauf zu berufen, allerdings ist Ihr Sohn erst 18 Jahre und ich gehe davon aus, dass die Gerichte hier eher geneigt sind Ihrem Sohn noch eine Weile Unterhalt zu gewährren, vor allem wenn er sich bisher nicht auf "die Faule Haut gelegt" hat, sondern versucht sich eine gute Qualifikation für die Zukunft zu sichern.
In tatsächlicher Hinsicht würde nur ein gemeinsames Gespräch samt gemeinsamer Lösungssuche helfen. Ihr Sohn könnte zum Beispiel nebenher etwas dazu verdienen. Ihn aber rechtlich dazu zu zwingen ist aus meiner Sicht heraus nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage auf verständliche Weise und ausreichend beantworten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Beurteilung lediglich eine Orientierung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen darstellt. Es handelt sich um eine erste überschaubare Einschätzung der Rechtsangelegenheit - eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Änderungen oder Ergänzung des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Heck
Rechtsanwältin
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