Kindesunterhalt
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 2 Stunden
Fragestellung
Mein 16 jähriger Sohn wohnt bei mir.
Wie viel Unterhalt muss meine Frau mir zahlen?
Mein netto Einkommen 4.300€ (Papa)
Das netto Einkommen meiner Frau 2.400 € (unterhaltspflichtige) zzgl. Mieterin nahmen 400 €
Mein Sohn 08.12.2000 hat kein Einkommen und geht auf ein Privat Gymnasium mit monatlich. Gesamtkosten von 500€.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Der Unterhalt richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen und der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebend ist das bereinigte Nettoeinkommen Ihrer Frau für den regulären Unterhalt (zu den Kosten der Privatschule siehe unten).
Daher folgende Rechnung
2400,00 Nettoeinkommen
400,00 Mieteinnahmen
-----------------------------------------------------------
2800,00
- 120,00 5 % berufsbedingte Aufwendungen pauschal aus 2400
------------------------------------------------------------------
2680,00 bereinigtes Nettoeinkommen
Damit hat Ihre Frau Unterhalt in Höhe von 433,00 € zu zahlen. Das ist die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle, Altersgruppe 12-17.
Bezüglich des bereinigten Nettoeinkommens ist noch anzumerken, dass ich hier auf Grund Ihrer Angaben gerechnet habe, aber ggf. über die 5 % berufsbedingte Aufwendungen hinaus noch mehr abzugsfähig wäre, etwa Kosten für private Krankenzusatzversicherung, private Altersvorsorge, Vermögensbildung, beruflicher Mehrbedarf. Alles wäre im Einzelnen von Ihrer Frau zu belegen. Da die Stufe 4 der DT aber von 2301-2700 € geht, ist es fraglich, ob Sie damit in die nächst untere Stufe gelangen würde.
Bezüglich der Kosten für das Privatgymnasium ist dies als Mehrbedarf anzusehen, sofern Sie beide mit dem Schulbesuch so einverstanden sind. Die Rechtsprechung erkennt es im Streitfalle nicht als Mehrbedarf an, wenn eine staatliche Schule auch zur Verfügung stehen würde. Wenn Sie das aber beide so wollen, dann gilt folgendes:
Der Mehrbedarf ist von dem regulären Unterhalt nach der DT nicht umfasst, sondern ist von beiden Elternteilen im Verhältnis nach deren bereinigten Nettoeienkommen prozentual zu zahlen.
Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ist nach Ihren Angaben 4300,- €, wovon auch 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 215,- € pauschal abzuziehen sind, so dass man auf 4085,- € kommt.
2600
------------- = 0,61
4330
Das bedeutet, dass Sie 61 % der Kosten für den Schulbesuch tragen müssen, Ihre Frau 39 %. Das wären also zusätzlich zum o.g. Unterhalt noch 195,- €.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen. Bei Unklarheiten können Sie die Nachfragefunktion kostenlos nutzen.
Draudt
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).