Kfz-Unfall Wertminderung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Reckels,
vor kurzem hatte ich einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Die gegnerische Versicherung hat den Unfall an sich bereits reguliert. Allerdings wurde durch den TÜV ein Gutachten erstellt, bei dem eine Wertminderung in Höhe von 400 EUR festgestellt wurde.
Diesen habe ich bei der Versicherung geltend gemacht. Nun weigert sich diese jedoch die Wertminderung zu erstatten. Als Begründung führte sie auf, dass das Fahrzeug mit Neuteilen repariert wurde. Dies ist auch korrekt. Dennoch ist das Fahrzeug bei einem Weiterverkauf als Unfallfahrzeug auszuweisen, aufgrund dessen mir dann ein finanzieller Nachteil entsteht (für den ich ja nichts kann).
Wie schätzen Sie die Erfolgsaussicht bei einem möglichen Gerichtsverfahren ein?
Meines Erachtens muss die Versicherung zahlen, da die Wertminderung durch einen freien Gutachter festgestellt wurde und die Gutachterkosten (und die Reparaturkosten) bereits von der Versicherung reguliert wurden, was ja im Prinzip schon ein Schuldeingeständnis ist.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Notar Matthias Reckels
Die Wertminderung ist auch bei einer Reparatur mit Neuteilen zu zahlen. Sie sollten der Versicherung folgendes mitteilen:
Hinsichtlich der Wertminderung teilen ich Ihnen mit, dass ich mit Ihrer Rechtsauffassung, dass eine Wertminderung nicht eingetreten sei, nicht konform gehen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich beim merkantilen Minderwert um die Minderung des Verkaufswertes eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung. Der merkantile Minderwert erwächst allein aus der Tatsache, dass unfallbeschädigte Fahrzeuge wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden vom Käufer in der Regel nur zu einem geringeren Preis erworben werden (vgl. BGH-Urteil vom 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03, LG Mosbach Urteil vom 30.05.2012, Az. 5 S 13/12). Nach Kurt Reinking gilt: „Merkantiler Minderwert ist kommerzialisierter Aberglaube, aber wirtschaftliche Realität.“
Für die Frage des merkantilen Minderwertes kommt es also nicht darauf an, ob technische Mängel verbleiben, sondern lediglich ob durch die Offenbarungspflicht des Unfallschadens das Fahrzeug am Markt weniger wert ist. Genau Letzteres ist der Fall, zumal der vorliegende Schaden offenbarungspflichtig ist. Der festgesetzte Betrag von 400,- € als merkantilen Minderwert ist eher am unteren Rahmen bemessen. Für den Fall der streitigen Auseinandersetzung bleibt ausdrücklich vorbehalten einen höheren merkantilen Minderwert durchzusetzen.
Ich sehe der Restregulierung des merkantilen Minderwertes bis zum 11.10.2012 entgegen. Nach fruchtlosem Fristablauf ließen sich gerichtliche Weiterungen nicht vermeiden.
Zur Durchsetzung dieses Anspruchs mußte ich zudem 40,- € unter yourxpert.de aufwenden (Beleg anbei), die Ihrerseits gleichfalls bis zum o.g. Termin zu zahlen sind.
MfG
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wenn Ihnen meine Antwort weiter geholfen hat freue ich mich auf eine positive Bewertung.
MfG
Matthias Reckels
Rechtsanwalt
http://onlineadvokaten.de/index.php?page=schadenmeldung-fuer-unfallgeschaedigte
Viel Erfolg gegen die Versicherung und rufen Sie gern an, wenn noch ein Gerichtsverfahren erforderlich werden sollte.