Kauf Einzelunternehmen
Fragestellung
Ich habe ein Einzelunternehmen im ganzen gekauft und führe auch den Firmennamen weiter. Problem ist, dass ich bei Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen numehr gesehen habe, dass innergemeinschaftliche Lieferungen im Jahr 2013 und 2014 erklärt wurden, die aber nach dem Steuergesetz keine sind bzw. nicht eindeutig belegt werden können, so dass das FA bei einer Betriebsprüfung diese höchstwahrscheinlich nicht anerkennen wird. Wenn ich die Ust Voranmeldungen 2014 und die USt Erklärung 2013 nun als neuer Eigentümer ändere, muss ich dann für die entstehende Zahllast einstehen? Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass der ehemalige Eigentümer nicht mehr für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden kann. Bestehende Verbindlichkeiten werden vom neuen Inhaber übernommen.
Kann das Finanzamt evtl. trotzdem auch den ehemaligen Eigentümer in Haftungsanspruch nehmen? Das Einzelunternehmen ist nicht im HR eingetragen. Ich habe das Unternehmen zum 01.08.2014 übernommen und gekauft. Dies ist auch dem Gewerbeamt am 01.08.2014 angezeigt und dem Finanzamt mitgeteilt.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Es ist der steuerrechtliche Teil von dem unternehmens- bzw. zivilrechtlichen Teil zu trennen.
Danach gilt:
Im Vertrag ist z. B. eine solche Klausel üblich:
"Die ... [Firma] hat bei den zuständigen Steuerbehörden alle Steuererklärungen abgegeben, deren Abgabe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags fällig war. Die sich aus Erklärungen und/oder Bescheiden ergebenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind vollständig bezahlt oder, soweit sie noch nicht fällig, aber bereits entstanden sind, zurückgestellt."
Das dient der Absicherung und um einen klaren Schnitt zu machen und einen Stichtag zu setzen. Stichtag wäre bei Ihnen aller Voraussicht nach 01.08.2014.
Zwingend ist dieses gleichwohl jedoch nicht und etwaige Unsicherheiten können trotzdem bleiben.
Das Finanzamt ist an zivilrechtliche Regelungen sowieso nicht gebunden.
Es unterliegt der Vertragsfreiheit der Parteien, wobei aber die Verkäuferseite auch unabhängig davon ungefragt wesentlichen Dinge zu offenbaren, um sich nicht der Gefahr einer Haftung wegen arglistigen Täuschung und sich einer Anfechtung diesbezüglich durch den Käufer auszusetzen.
Wenn Sie die USt-Voranmeldungen 2014 und die USt-Erklärung 2013 nun als neuer Eigentümer ändern, müssen Sie zwar dann für die entstehende Zahllast gegenüber dem Finanzamt einstehen, können aber Rückgriff beim Verkäufer nehmen, da dieser sich schadensersatzpflichtig zudem gemacht haben kann.
Sie müssten ggf. den Sachverhalt (mit einem Anwalt, Steuerberater und dem Finanzamt) jedoch erst einmal noch näher aufklären.
Sie können dazu Akteneinsicht beim Finanzamt nehmen.
Vorher würde ich da keinesfalls etwas ändern, sondern dass nur aufklären - von Ihrer Seite selbst aus, damit Sie dann ggf. den Verkäufer damit - mit diesen Unstimmungen, die eventuell zu Ihren Lasten gehen - konfrontieren.
Wenn das Finanzamt eine Änderung verlangt, kann diese dann immer noch vorgenommen werden.
Ich würde aber eben auch nicht erst auf eine ggf. kommende Betriebsprüfung durch das Finanzamt warten, sondern dieses gleich ermitteln (lassen), zumal Sie sich bei dem Verkäufer aller Wahrscheinlichkeit nach schadlos halten könnten - für den Fall der Fälle.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die von Ihnen gestellte Anfrage beantworte ich Ihnen gerne. Jedoch ist der ausgelobte Betrag ist im Verhältnis zur Komplexität Ihrer Anfrage zu gering.
Eine Beantwortung Ihrer Anfrage würde ich Ihnen für 299€ anbieten.
Dabei würde ich Sie bitten, die Deadline bis Freitagabend 20 Uhr zu verlängern und den Betrag entsprechend zu erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
Rechtsanwalt
geben Sie die Frage bitte wieder für alle frei. Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich aber nicht annehmen möchte.
Mit freundlichen Grüßen