Kauf eines Motorrads
Fragestellung
Hallo!
Am 30.8.2014 habe ich bei einem privaten Verkäufer ein Motorrad erworben, an dem in einer Fachwerkstatt Umbauten erfolgt sind. Mir wurde mehrfach vor dem Kauf versichert, dass ich mit dem beigefügten Papieren (hauptsächlich Rechnungen) der Umbauteile die Betriebserlaubnis beim TÜV bekomme. Nun war ich am 3.9.2014 beim TÜV gewesen, dieser teilte mir aber nach einem Blick auf die Papiere und das Motorrad mit, dass er weitere Gutachten der Teile braucht, um die Betriebserlaubnis zu erteilen und dass das Motorrad so wie es jetzt ist, nicht für den deutschen Straßenverkehr zulässig ist.
Nach mehreren Telefonaten mit dem Verkäufer pocht dieser darauf, dass das Motorrad so in Ordnung ist, er mit der Fachwerkstatt auch nochmal gesprochen hat und die ihm das nochmal vestätigen. Der TÜV sagt mir ja aber leider etwas anderes. Er würde das Motorrad deshalb nicht zurücknehmen und mir auch den Kaufbetrag von 2.500 € nicht wieder aushändigen.
Beim Kauf war der Verkäufer selbst nicht anwesend, darum wurde mit der Mutter ein loser Kaufvertrag abgeschlossen, der Adressen, Unterschriften und die Klausel, gekauft wie gesehen enthält. Auch sie bestätigte mir noch einmal, dass ich nur zum TÜV müsste und alles wäre in Ordnung. Ihr Sohn verkaufe das Motorrad aus Zeitmangel, deshalb wäre er auch noch nicht selbst beim TÜV gewesen.
Mir wurde ein verkehrsfähiges Motorrad versprochen, das ist aber nicht der Fall. Kann ich aus dem Vertrag ausscheiden, sodass er das Motorrad zurücknehmen und mir den Kaufbetrag erstatten "muss"?
Gruß, Simone Haim
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie schreiben, mit der Mutter wurde ein "loser" Kaufvertrag geschlossen. Wie hat die Mutter den Kaufvertrag denn unterzeichnet? War Sie die Vertreterin Ihres Sohnes?
Die Behauptung, dass das Motorrad über den TÜV kommen sollte, ist eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache. Wenn Sie gewusst hätte, dass dies nicht stimmt, hätten Sie das Motarrad nicht gekauft.
Sie könnten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB, anfechten. Dies bedeutet, dass der Kauf rückabgewickelt wird. Sie haben dann also Anspruch auf die Rückzahlung der Kaufsumme und gegen im Gegenzug das Motarrad zurück.
Problematisch könnte allerdings sein, dass hier die Fachwerkstatt und der TÜV offenbar unterschiedlicher Ansicht sind. Für die Nutzung des Motorrads ist natürlich entscheidend, was der TÜV sagt. Sollte es aber stimmen, dass die Fachwerkstatt dem Verkäufer Gegenteiliges gesagt hat, dann wird man nicht davon ausgehen dürfen, dass der Verkäufer "arglistig" getäuscht hat. Zwar hat er Ihnen dann etwas gesehen, was sich letztlich so als nicht haltbar heraus stellte, aber er hat es dann nicht besser gewusst. Ließe es der Verkäufer also auf einen Rechtsstreit mit Ihnen ankommen, wäre leider das Risiko sehr groß, dass es nicht gelingen würde, ihm nachzuweisen, dass er sie absichtlich getäuscht hat. Die Rechtsprechung des BGH setzt an die Arglist hohe Anforderungen. D.h., es muss sehr viel vorliegen, damit man sagen darf, ein Verkäufer war tatsächlich arglistig.
Ich halte es letztlich für eher unwahrscheinlich, dass Sie mit dem Argument der Arglist durchdringen würden.
Der sichere Weg wäre es, von einem Mangel des Motorrads auszugehen und die Sachmängelgewährleistungsregeln des Kaufrechts anzuwenden. Das Motorrad sollte TÜV-fähig sein und ist es nicht. Es ist also mangelhaft. Sie sollten den Verkäufer dazu auffordern, den Mangel zu entfernen, sprich, das Motorrad so her zu richten, dass es über den TÜV kommt. Ist dies nicht möglich, oder weigert sich der Verkäufer, haben Sie dem Verkäufer dessen Recht auf die sog. Nachbesserung ergebnislos eingeräumt. In Folge können Sie dann vom Kaufvertrag zurück treten und zusätzlich noch Schadenersatz für Ihre Aufwendungen verlangen. So hatten Sie Zeitaufwand und sind hin und her gefahren.
Falls sich der Verkäufer nicht darauf einlässt, den Kauf rückgängig zu machen, würde ich Ihnen raten, einen Anwalt vor Ort aufzusuchen, der sich dann an den Verkäufer wendet und diesem die Sach- und Rechtslage noch einmal erläutert. Wenn alle Stricke reißen, bliebe leider nur die Klage. Bedenken Sie dabei aber bitte, dass Sie dann beweisen müssen, dass zugesichert war, dass das Motorrad über den TÜV kommt. Haben Sie hierzu etwas Schriftliches oder Zeugen? Stand womöglich etwas dahingehend im Angebot?
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
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Vielen, vielen Dank!
Also die Mutter hat den Kaufvertrag mit ihrem Namen, aber ohne "im Auftrag" oder ein derartiges Kürzel unterschrieben. Ihr Sohn steht aber als Verkäufer im Kaufvertrag mit Namen und Adresse.
Heute hat noch ein anderer TÜV-Prüfer bestätigt, was der erste schon bemängelt hat. Das Motorrad ist im jetzigen Zustand defivitiv NICHT für den deutschen Strßenverkehr zugelassen.
Ich werde dem Verkäufer nun sein Recht auf Nachbesserung nahe legen, was anhand des Aufwandes aufgrund massiv veränderter tragender Teile wohl eher nicht von ihm wahrgenommen wird.
Ich danke Ihnen auf jeden Fall für Ihren fachkundigen Rat! Sie haben mir damit schon um einiges weitergeholfen und vlt. kann ich mich gestützt auf den von Ihnen klar dargelegten Rechtsgrundlagen mit derm Verkäufer einig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Haim