Irrtum ebay
Fragestellung
Hallo,
wir sind bei ebay als privater Verkäufer registriert und haben darüber auch schon verkauft.
Bislang hatten wir keine Schwierigkeiten auch in in Hinblick auf die Endpreise incl Mwst, es ist uns möglich, Rechnungen trotzdem mit gültiger Mwst zu schreiben, welche wir auch abführen.
Jetzt haben wir eine Maschine auf ebay eingestellt und im Text hingewiesen, das auf den auf den Endpreis; siehe anhängendes PDF; von 12.000,- € noch die gesetzl. Mwst. hinzukommt.
Leider ist uns dann nur bei diesem Angebot der Irrtum unterlaufen, die gesetzl. Mwst auf den Angebotspreis hinzuzurechnen.
Somit wurde die Maschine anstatt mit 14.280,- € mit 12.000,- € ausgezeichnet und innerhalb einer knappen Stunde verkauft, bevor uns bewußt wurde, das der Verkaufspreis falsch ausgezeichnet war.
Wir informierten den Käufer über unseren Irrtum, er ist aber der Meinung, er müße nur die 12.000,- € bezahlen und nicht 12.000,- + 2.280,- = 14.280,-, da die 12.000,- der Angebotspreis.
Der Käufer ist sich sogar des Irrtums bewußt, da er unsere anderen Angebote angeschaut hat und uns sagte, dort hätten wir es richtig gemacht.
Wir hätten das Angebot geändert, wenn uns der Irrtum aufgefallen wäre, ist er aber in der kürze der Zeit nicht und deshalb möchten wir diesen Verkauf entweder rückabwickeln oder den Verkauf gelten lassen, dann aber nur incl. der Mwst.
Wie können wir weiter verfahren und das Problem lösen oder wie sieht die rechtliche Lage aus?
mfg
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Hier ist bereits fraglich, ob überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen ist.
Dies setzt voraus, dass das Verkaufsangebot in seinen Konditionen eindeutig ist.
Dies ist hier zweifelhaft, da als Verkaufspreis der Netto-Preis angegeben wurde, aus dem Artikelbeschreibung aber hervorgeht, dass der MwSt.-Anteil noch hinzukomme.
Es fehlt daher m.E. bereits an einem wirksamen Vertragsschluss.
2. Selbst wenn man einen wirksamen Vertrag annehmen würde, dann kann sich der Käufer nicht auf die Summe von 12.000 € als Kaufpreis berufen.
Aus dem Angebotstext war deutlich erkennbar, dass die MwSt. noch hinzukommt.
3. Sie sollten den Käufer daher unter Fristsetzung (10 Tage ausreichend) auffordern, den gesamten Preis von 14.280 € zu zahlen. Bei ergebnislosem Fristablauf sollten Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Dem Käufer hier hingegen einen Irrtum bei der Eingabe des Angebotes entgegen zu halten, erscheint schwierig.
Aus der Angabe „12000,- € netto. Preis ist zzg. MWST.“ würde ein unbeteiligter Dritter den Schluss ziehen, dass bewusst der Nettopreis angegeben wurde und die MwSt. noch hinzukommen soll.
Wenn der Auktionstext gelautet hätte „14.280 € - inkl. MwST“, aber oben im Angebot als Sofort-Kaufen Preis 12.000 € gestanden hätte, wäre nachvollziehbar, dass es sich um einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum gehandelt hätte.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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wir haben dem Käufer wie folgt geantwortet:
„- Aus dem Angebotstext war deutlich erkennbar das die MWST. noch hinzukommt. Erklären Sie innerhalb einer 10 Tagesfrist ob Sie den Artikel zum Preis von
12000.-€ zzg. MWST.= 14280.-€ abnehmen.
Der Käufer hat hierauf noch nicht geantwortet. Wir haben heute morgen mit der Maschine gearbeitet. Hierbei kam es zu Störungen. Irgendein elektr. Teil scheint
defekt. Verkauft haben wir die Maschinen als gebraucht was jedoch lt. Ebay Artikelbeschreibung auch voll funktionstüchtig bedeutet. Diese Eigenschaft ist jedoch nicht mehr vorhanden.
Dieses möchte ich dem Käufer mitteilen um Gewährleistungsansprüche zu vermeiden. Da der Käufer sehr streitsam ist wäre es mir am liebsten wenn ich oder er vom Vertrag
zurücktreten könnte.
Ich würde ihm schreiben wollen.:
„ Der Artikelzustand hat sich geändert. Beim Arbeiten mit der Maschine treten seit heute Fehler auf. Die Maschine ist nicht mehr funktionstüchtig. Ein Verkauf ist mir nur noch als
Bastlerobjekt ohne jegliche Gewährleistung möglich. Bitte teilen Sie mir innerhalb einer 10 Tagesfrist mit ob Sie den Artikel mit dem sich verschlechterten Zustand für
12000.-€ zzg. MWST= 14280.-€ abnehmen wollen. Wahlweise können Sie auch ohne Angabe von Gründen vom Kauf zurücktreten.
Kann ich dieses so schreiben? Hat die Gegenseite Möglichkeiten Schadenersatz o.ä. zu verlangen?
bis 17 Uhr können Sie mit der Beantwortung der Nachfrage rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Ein nach Vertragsschluss aber vor Übergabe der Kaufsache aufgetretener Mangel löst Gewährleistungsrechte (u.a. Nacherfüllung,
Schadensersatz).
Ein Rücktrittsrecht besteht auf Grund des Mangels allenfalls für den Käufer, der - wie angedeutet- aber auch Nacherfüllung und ggf. Schadensersatz fordern kann.
2. Für Sie besteht ein Rücktrittsrecht insofern nur dann, wenn der Käufer die Zahlungsfrist verstreichen lässt oder sie sich mit dem Käufer anderweitig einigen.
Ist der Käufer zu einer Einigung nicht bereit, muss er aber zur Zahlung innerhalb von 10 Tagen aufgefordert werden – die von Ihnen gemachte Aufforderung, sich darüber zu erklären, ob er die Sache abnehmen wolle, ist insofern
wenig eindeutig.
Sie sollten bei fehlender Einigungsbereitschaft insofern nochmals eine eindeutige Zahlungsaufforderung versenden.
3. Anbieten können Sie dem Käufer auch, unter Verzicht auf die Mehrforderung des MwSt.-Anteiles das nun mangelhafte Gerät zu übergeben, wenn dieser auf Gegenansprüche verzichtet.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt