Irreführende Werbung
Fragestellung
Guten Tag,
wir sind ein Softwareunternehmen und bieten Onlineshops für Fotostudios an.
Einer unserer Mitbewerber hat ein Mailing mit folgendem Inhalt verschickt:
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Schritt-für-Schritt Anleitung:
3800€ Umsatz pro Abiball <-- Anmerkung ... das ist riesengroß geschrieben
Wie? In dieser Anleitung erklären wir, wir Sie Abiball-Aufträge gewinnen und mit geringen Fixkosten durchführen. Inklusive vieler Tipps und Erfahrungsberichte erfolgreicher Fotografen.
Jetzt kostenlos herunterladen: www...
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Jetzt rufen uns vermehrt verunsicherte Kunden an, die dieses Schreiben erhalten haben und fragen uns, wie der Mitbewerber das versprechen kann? Ist das denn erlaubt, das so zu schreiben? Es suggeriert dem Leser doch, dass 3800 EUR Umsatz pro Abiball erreicht werden, wenn man deren Produkt einsetzt. Laut unseren Kunden ist das nur schwer vorstellbar.
Über eine Rückantwort würde ich mich sehr freuen.
Gruß
D. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wäre die genannte Werbe-Email bereits dann unzulässig, wenn die Adressaten sich nicht vorher in einen Newsletter des Mitbewerbers eingetragen haben.
Denn gemäß § 7 Abs. 2 UWG ist für den Erhalt von Werbe-Emails die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Adressaten erforderlich – dies gilt nicht nur wenn die Adressaten Verbraucher sind, sondern auch, wenn es sich um Freiberufler handelt.
2. Des Weiteren kann in der Aussage der Email eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegen.
Dies wäre der Fall, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Vorteile einer Ware oder Dienstleistung gemacht werden, die Umsatzangabe also bei den angesprochenen Fotografen Fehlvorstellungen hervorrufen können.
Was die Beweislastverteilung angeht, gilt hier: wer mit besonderen Gewinn- oder Renditechancen wirbt, muss im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch beweisen können, dass die Werbeaussage zutreffend ist (Köhler/Bornkamm UWG § 5, Rnr. 3.24).
Wenn also der Mitbewerber nicht nachweisen kann, dass die genannten 3.800 € Umsatz realistisch sind, dann läge hierin eine unzulässige irreführende Werbung.
3. Eine Verletzung der genannten Vorschriften (§§ 7 Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) begründet einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Mitbewerber haben insoweit die Möglichkeit, durch eine Abmahnung (und bei Fortbestehen der Wettbewerbsverletzung ein gerichtliches Verfahren) Unterlassung zu verlangen.
Das Wettbewerbsrecht in Deutschland ist so ausgestaltet, dass Mitbewerber, Berufsverbände und Wettbewerbszentralen durch privatrechtliche Schritte für die Einhaltung Sorge tragen – eine staatliche Behörde wird dagegen in Deutschland nicht tätig.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Bewertung des Kunden
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Rückfrage des Kunden
es handelt sich um ein postalisches Mailing, da gilt das mit der Zustimmung ja nicht, oder?
Wenn der Anbieter jetzt aber versichert, dass ein Kunde von ihm diesen Umsatz "schafft", dann ist die pauschale Aussage so erlaubt? Dann können wir ja auch schreiben ... mit unseren Onlineshops machen Sie 100.000 EUR Umsatz im Jahr (auch wenn das evtl. nur einer jemals geschafft hat). Ist das so?
Glauben Sie, dass es Sinn macht, hier rechtlich vorzugehen?
Gruß
D. W.
Expertenantwort auf die Rückfrage des Kunden
vielen Dank für die positive Bewertung
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Richtig, bei postalischem Versand gilt § 7 Abs. 2 UWG nicht. Ich bin vom Versand per Email ausgegangen.
2. Für die Zulässigkeit der Werbeaussage kommt es nicht darauf an, ob der Werbende zusichert, dass die Umsatzzahl erreicht wird.
Maßgeblich ist allein, ob diese Zahl tatsächlich zutrifft.
Denn wenn Sie nicht zutrifft, werden beim Kunden Fehlvorstellungen erweckt, was § 5 Abs. 2 UWG unterbinden will.
3. Sofern aus Ihrer Branchenkenntnis heraus die angegebene Umsatzzahl unrealistisch ist, würde es Sinn machen, gegen die Werbung rechtlich vorzugehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt