Insolvenz
Fragestellung
Aufgrund eines Haftpflichtschadens befürchte ich eine persönliche Insolvenz, da die Deckungssumme meiner Haftpflichversicherung nicht ausreicht. Ist es denkbar, dass auch das Konto meiner Frau oder meines (volljährigen) Sohnes in Anspruch genommen werden, wenn diese von mir Schenkungen erhalten haben?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfragen, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Ein direkter Zugriff des Treuhänders /Insolvenzverwalter oder der Gläubiger auf das verschenkte Vermögen ist nicht möglich.
2. Für den Fall, dass entsprechende Gläubiger Forderung gegen Sie titulieren haben, können diese im Rahmen des Anfechtungsgesetzes die Duldung der Zwangsvollstreckung in das übertragende Vermögen gegebüber Ihrem Sohn oder Ihrer Frau verlangen.
3. Gleiches gilt im Insolvenzverfahren. Hier wird der Insolvenzverwalter mit der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen durch die Insolvenzgläubiger beauftragt werden.
4. Voraussetzungen für die Durchsetzung des Anfechtungsanspruches sind Folgende:
Nach §§ 129, 134 InsO sind alle Schenkungen, die innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, anfechtbar. Im Rahmen eines Insolvenzantrages sind Sie verpflichtet über Schenkungen Angaben zu machen. Liegen die Schenkungen mehr als vier Jahre seit dem Insolvenzantrag zurück sind diese grundsätzlich nicht mehr anfechtbar.
§ 134 InsO Unentgeltliche Leistung
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
Im Falle einer bestehenden Anfechtungslage wird der Insolvenzverwalter den Schenkungsempfänger auf Zahlung verklagen.
Wird kein Insolvenzverfahren eröffnet, richtet sich eine Anfechtung durch einen Gläubiger nach § 4 AnfG, der nahezu identisch mit § 134 InsO ist. Auch hier gilt die Vier-Jahres-Frist.
§ 4 AnfG Unentgeltliche Leistung
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
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Mit besten Grüßen
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