Implikationen bei neuer Stimmrechtsverteilung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Moment bin ich mit 49% an einer GmbH beteiligt. Mein Miteigentümer (eine andere GmbH) mit 51%. Ich habe jetzt vorgeschlagen die Aufteilung auf 50/50 zu ändern, wobei der anderen Partei eine zusätzliche Stimme im Falle eines Patts bei Abstimmungen eingeräumt werden soll. Dazu einige Fragen bzgl. der Implikationen:
Nach Ansicht meines Mitgesellschafters würde dadurch der Gedanke einer Firmengruppe (im Moment tritt der andere Miteigentümer (GmbH) als "Muttergesellschaft" auf) zumindest faktisch und rechtlich nicht mehr vorherrschen.
Die zu betrachtende GmbH wäre seiner Ansicht nach keine Tochter mehr (Mehrheitsmerkmal, wie in den TORs hantiert, fehlt) und kann entsprechend an diversen Ausschreibungen nicht mit den Referenzen der Mutterfirma, Jahresabschlüssen oder in sonstigem rechtlich zusammenhängenden Firmenverbund teilnehmen.
Stimmt diese Einschätzung oder kann eine Gesellschaft als Tochter betrachtet werden, wenn eine der Parteien immer über eine Stimmenmehrheit verfügt?
Mit freundlichen Grüßen,
Mathias Hölzer
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Diese lässt sich eindeutig durch §§ 271, 290 HGB beantworten.
Grundsätzlich es für ein Tochterunternehmen erforderlich, dass der Mutter die Mehrheit der Stimmrechte zustehen. Nur dann kann eine Vollkonsolidierung erfolgen.
Indes kann - exakt wie von Ihnen intendiert - diese Rechtsfolge dadurch erhalten bleiben, wenn Sie in die Satzung dem Mutterunternehmen des Mitgesellschafters eine zusätzliche Stimme einräumen. Nach § 290 HGB kommt es maßgeblich darauf an wer die Entscheidungen in der Gesellschaft beeinflussen kann.
Das heißt qua Gesetz bleibt die GmbH eine Tochtergesellschaft solange die Partei stets über die Stimmenmehrheit verfügt.
Ihr Mitgesellschafter hat insoweit unrecht.
Mit besten Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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danke für die Beantwortung der Frage! Haben Sie einen Vorschlag für eine entsprechende Reglung in der Satzung der GmbH?
Mir schwebt in etwa folgendes vor:
"Im Falle eines Abstimmungs-Patts entscheidet die Stimme des Gesellschafters XYZ."
Reicht das? Könnte man das besser formulieren?
Mit freundlichen Grüßen,
Mathias Hölzer
etwas besser formuliert wäre:
In dem Fall der Gleichheit der Stimmen ist die Stimme des Gesellschafters XXX maßgeblich.
Bitte beachten Sie, dass gem $ 52 GmbHG die Satzungsänderung notariell zu beurkunden ist.
Beste Grüße
Marc Nathmann
danke für die Antwort. Wir haben in den Vertrag auch noch Sperrminoritäten für bestimmte Aktivitäten eingebaut. Diese werden durch eine solche Regelung auch nicht ausser Kraft gesetzt, richtig?
Im Falle der Stimmengleichheit wäre das Ergebnis der Abstimmung zwar 50:50, aber die Entscheidung ginge dann trotzdem zugunsten des Gesellschafter XYZ aus. Er hat damit aber nicht die Möglichkeit Sperrminoritäten zu umgehen.
Vielen Dank und ein angenehmes WE,
Mathias Hölzer