Immobilienrecht - Eigenbedarf als Hätfall anmelden
Fragestellung
Ich habe letztes Jahr im Grossraum München (Gemeinde Feldkirchen-Westerham) aufgrund eines Erbes eine Wohnung (ca. 75 m) erwerben können, die jedoch bei Kauf vermietet war und noch ist. Die Mieterin (alleinstehend, Anfang 50) lebt seit 8 Jahren in der Wohnung und geniesst einen 10-jährigen Kündigungsschutz (aufgrund gesetzlicher Regelungen, dass in und um München nur schwer Mietraum zu bekommen ist). Derzeit lebe ich, alleinerziehende Mutter mit einer kleinen Tochter (3 Jahre) in der Mietwohnung meiner pensionierten Mutter. Da meine Mutter an Depressionen leidet, würde ich gerne mit meiner Tochter in eine eigene Wohnung ziehen, was jedoch aufgrund unserer finanziellen Lage und der Mietpreise in München nicht möglich ist. Ich bin freiberuflich und arbeite von zu Hause aus. Aufgrund des Gesundheitszustandes meiner Mutter kann ich meine berufliche Tätigkeit von zu Hause aus immer weniger nachgehen. Nun meine Frage: Sind meine persönlichen Umstände nicht als Härtefall einzustufen, die es rechtens machen würden, die Mieterin vor Ablauf der 10-jährigen Schutzfrist wegen Eigenbedarfs aus der Wohnung zu kündigen? Welche Möglichkeiten hätte ich? Wie müsste ich vorgehen?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
leider sind Ihre Möglichkeiten nur sehr begrenzt:
Bei der Beantwortung unterstelle ich, dass die Voraussetzungen für die von Ihnen Ihnen genannte Kündigungssperrfrist vorliegen, so dass für die Stadt München dann in der Tat eine 10-jährige Kündigungssperrfrist nach der Kündigungssperrfristverordnung vom 13.2.2007, GVBl. 2007,192 auch besteht.
Diese Frist wäre dann zu beachten, wenn Sie die Wohnung für sich und Ihre Tochter haben..
Der BGH (BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az.: VIII ZR 127/08) hat aber entschieden, dass diese Sperrzeit dan n nicht gilt, wenn Sie als Vermieterin die zu kündigende Wohnung für eine begünsigte Person (z.B. Pflegerin der Mutter) benötigen, die Ihrem Haushalt BISHER NICHT angehört hat.
Es muss also eine begünstigte Person sein, die BISHER noch nicht dem Haushalt angehörend, also erst eingestellt werden soll. Dann könnte die Kündigung auf § 573 Abs. 1 BGB gestützt werden, wonach ein Vermieter kündigen kann, wenn allgemein ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt.
Haben Sie so eine Person aber nicht und bleibt es beim Nutzungswunsch von Ihnen und Ihrer Tochter, wäre dann die Sperrfrist einzuhalten.
Dann hätten Sie nur noch die Möglichkeit, mit der Mieterin einen Aufhebungsvertrag aufzuschließen (z.B. mit einen Umzugskostenbeihilfe).
Bei Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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